Vorsorgeklausel im Verkehrsrechtsschutz nach den VRB 2008 ADACOrientierungssatz zur Anmerkung Versicherungsschutz besteht nach den VRB 2008 ADAC im Verkehrsrechtsschutz auch für Versicherungsfälle im Schadensersatzrechtsschutz, die vor Zulassung des Fahrzeugs auf den Versicherungsnehmer eingetreten sind, wenn bei Abschluss des Kaufvertrags ein Versicherungsvertrag bestand. - A.
Problemstellung Im Verfahren ging es um die VRB 2008 des ADAC die im Verkehrsrechtsschutz zwar anders als § 21 Abs. 6 ARB 2010 GDV (vgl. Harbauer/Obarowski, 9. Aufl., § 21 Rn. 109) keinen Versicherungsschutz schon vor Zulassung für den Erwerb eines Fahrzeugs vorsehen, jedoch in § 21 Abs. 8 Versicherungsschutz im Wege einer Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Fahrzeuge bieten, wenn „der Rechtsschutzfall im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb steht“.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Das OLG Köln hatte als Berufungsinstanz in einem der zahlreichen „Dieselfälle“ Versicherungsschutz abgelehnt, weil der Versicherungsfall mit dem Einbau der unzulässigen Abschaltvorrichtung in das Fahrzeug bereits vor Beginn des Rechtsschutzvertrages eingetreten sei und die Vorsorgeversicherung die vorherige Zulassung als Leistungskriterium auch bei dem Erwerb verlange. Dem ist der BGH unter Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB entgegengetreten. Als Versicherungsfall gelte im hier einschlägigen Schadensersatzrechtsschutz zwar das zugrunde liegende Schadenereignis, und der notwendige Bezug zum Versicherungsnehmer sei bereits mit dem Kaufvertrag und damit vor der Zulassung eingetreten. Wie in der Entscheidung vom 15.10.2025 (IV ZR 86/24) ausgeführt, sei jedoch auch eine Auslegung möglich, wonach Versicherungsschutz im Sinne der von der Beklagten verwendeten Klausel im Zusammenhang mit dem Erwerbsvertrag bestehe. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer könne die Klausel sowohl so verstehen, dass auch für Ersatzfahrzuge Versicherungsschutz nur bestehe, wenn der Versicherungsfall nach der Zulassung eingetreten sei, aber auch so, dass auch Fälle erfasst sein sollen, die den Versicherungsnehmer als Erwerber eines noch nicht auf ihn zugelassenen Fahrzeugs betreffen. Daraus resultierende Zweifel gingen AGB-rechtlich zulasten des Versicherers.
- C.
Kontext der Entscheidung Der Entscheidung ist zuzustimmen, schon weil der beklagte Versicherer wohl selbst nie die Absicht hatte, Versicherungsnehmer schlechterzustellen als nach den GDV-Bedingungen. Da keine früheren Entscheidungen zu dem Zulassungskriterium nach den VRB 2008 ersichtlich sind, war es wohl die Flut der „Dieselfälle“, die den Versicherer erstmals zu dieser Argumentation hat greifen lassen, nachdem er für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung nach dem Tatbestand des BGH-Urteils noch ohne Weiteres Versicherungsschutz bestätigt hatte und hieran wegen des deklaratorischen Charakters der Deckungszusage auch unstreitig gebunden war. Sogenannte Zweckabschlüsse scheiden dennoch aus, weil zum Zeitpunkt des Kaufvertrags bzw. des „Bezugs“ i.S.v. BGH, Urt. v. 15.10.2025 - IV ZR 86/24 - VersR 2025, 1450 Versicherungsschutz bestanden haben muss, also nicht in Kenntnis des Schadensersatzanspruchs der Abschluss eines Versicherungsvertrags nach diesem Zeitpunkt noch zu Versicherungsschutz führen kann.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Die Entscheidung führt im Ergebnis dazu, dass Versicherungsnehmer, die nach den VRB 2008 ADAC versichert sind, nicht anders behandelt werden als solche, die nach § 21 ARB 2010 GDV und vergleichbaren Bedingungswerken versichert sind.
- E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung Im Weiteren ging es dann noch um die Frage der Erfolgsaussichten und einen möglichen Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers, weil dieser wegen der verweigerten Kostenzusage einen Prozessfinanzierungsvertrag abschließen musste. Der BGH bestätigte zwar nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung nach dem Grundsatz der „Bewilligungsreife“ grundsätzlich hinreichende Erfolgsaussichten, meinte aber, dass solche zum Zeitpunkt der Ablehnung noch nicht vorhanden waren, so dass es an einem Verschulden der Beklagten und damit an einem Schadensersatzanspruch fehle.
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