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Anmerkung zu:EuGH 1. Kammer, Urteil vom 13.11.2025 - C-654/23
Autor:Prof. Dr. Stefan Ernst, RA
Erscheinungsdatum:26.02.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 7 UWG 2004, EGRL 136/2009, EGRL 46/95, 12008E267, EGRL 31/2000, EUV 2016/679, EGRL 58/2002
Fundstelle:jurisPR-WettbR 2/2026 Anm. 1
Herausgeber:Jörn Feddersen, RiBGH
Zitiervorschlag:Ernst, jurisPR-WettbR 2/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Zulässigkeit von E-Mail-Werbung ohne Einwilligung



Leitsätze

1. Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die E-Mail-Adresse eines Nutzers vom Herausgeber eines Onlinemediums „im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung“ i.S.v. Art. 13 Abs. 2 erhalten worden ist, wenn dieser Nutzer ein kostenloses Konto auf seiner Online-Plattform einrichtet, das ihm das Recht gibt, kostenlos auf eine bestimmte Anzahl von Artikeln dieses Mediums zuzugreifen, kostenlos per E-Mail einen täglichen Newsletter zu erhalten, der eine Zusammenfassung der in Artikeln dieses Mediums behandelten gesetzgeberischen Neuerungen einschließlich Hyperlinks zu diesen Artikeln enthält, und gegen Bezahlung auf zusätzliche Artikel und Analysen dieses Mediums zuzugreifen. Die Übermittlung eines solchen Newsletters stellt eine Verwendung elektronischer Post „zur Direktwerbung“ für „ähnliche Produkte oder Dienstleistungen“ i.S.v. Art. 13 Abs. 2 dar.
2. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung i.V.m. Art. 95 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass die in Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nicht gelten, wenn der Verantwortliche die E-Mail-Adresse eines Nutzers verwendet, um ihm eine unerbetene Nachricht gemäß diesem Art. 13 Abs. 2 zu senden.
3. Die dritte von der Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) gestellte Frage ist unzulässig.



A.
Problemstellung
Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union über Vorabentscheidungsersuchen (Art. 267 AEUV) nicht-deutscher Gerichte werden von der deutschen Öffentlichkeit zuweilen übersehen, wenn ihre Relevanz für das nationale Recht nicht sogleich ins Auge springt. Dies gilt auch für diesen rumänischen Fall, der im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Inteligo Media SA und der rumänischen Datenschutzbehörde ANSPDCP ergeht. Der Fall betrifft die Auslegung des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58 (nachfolgend: E-Privacy-Richtlinie), der Direktwerbung mittels E-Mail unter bestimmten Voraussetzungen für den Fall privilegiert, dass der Werbende die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung erhalten hat. Diese Vorschrift ist in § 7 Abs. 3 UWG umgesetzt, so dass die Entscheidung des EuGH erhebliche Bedeutung auch für die Auslegung dieser Vorschrift hat.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
I. Die Klägerin ist Herausgeberin eines Onlinepressemediums zu Gesetzesänderungen, das sich an die breite Öffentlichkeit wendet. Dabei bot sie ein kostenpflichtiges Abonnement an, ermöglichte aber auch jedem Nutzer eine – begrenzte – kostenfreie Nutzung, wofür dieser allein ein kostenfreies Konto einrichten musste. Dabei musste er den Vertragsbedingungen zustimmen, die – allerdings mit Opt-out-Möglichkeit – das (kostenlose) Abonnement eines E-Mail-Newsletters erhielten. Außerdem enthielt jeder Newsletter eine Schaltfläche „Newsletter abbestellen“.
Die hier beklagte rumänische Datenschutzaufsicht verhängte ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Art. 5 bis 7 DSGVO, wogegen die Klägerin gerichtlich vorging. Die rumänischen Instanzgerichte entschieden unterschiedlich, so dass schließlich dem EuGH die Frage vorgelegt wurde, ob in diesem Fall die Ausnahmeregelung des Art. 13 Abs. 2 E-Privacy-RL zugunsten der Klägerin gelten würde.
II. Die entscheidende Frage des Falles ist die Auslegung dieser Ausnahmeregelung in Art. 13 Abs. 2 E-Privacy-RL. Art. 13 Abs. 1 E-Privacy-RL verbietet zwar Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung, doch gestattet die Ausnahme E-Mail-Werbung dann, wenn der Versender von seinen Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung deren Kontaktinformationen für elektronische Post erhalten hat, diese zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen verwendet, sofern die Kunden klar und deutlich die Möglichkeit erhalten, eine solche Nutzung ihrer elektronischen Kontaktinformationen zum Zeitpunkt ihrer Erhebung und bei jeder Übertragung gebührenfrei und problemlos abzulehnen und wenn der Kunde diese Nutzung nicht von vornherein abgelehnt hat. Dies setzt der EuGH um.
Art. 13 Abs. 2 RL 2002/58 verlange insbesondere, dass die elektronischen Kontaktinformationen der Kunden vom Absender dieser Nachricht „im Zusammenhang mit dem Verkauf … einer Dienstleistung“ erlangt wurden. Dies sei im Ergebnis vorliegend der Fall (Rn. 52-63). Zwar bezeichne der Begriff „Verkauf“ nach einer allgemein anerkannten Definition eine Vereinbarung, die notwendigerweise die Zahlung eines Entgelts für eine Ware oder einen Dienst mit sich bringe. Dieser Begriff könne daher nur Vorgänge erfassen, die die Zahlung einer Vergütung voraussetzen (Rn. 53). Zum anderen sei aber festzustellen, dass sich Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58 allgemein auf „Dienstleistungen“ beziehe, ohne nach der Art der betreffenden Erbringung zu unterscheiden. Hierzu gelte, dass die Vergütung für einen Dienst, den ein Anbieter im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt, nicht notwendig von denjenigen bezahlt werde, denen sie zugutekommt. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn eine unentgeltliche Leistung von einem Anbieter zu Werbezwecken für von ihm verkaufte Güter oder angebotene Dienstleistungen erbracht wird, da die Kosten dieser Tätigkeit dann in den Verkaufspreis dieser Güter oder Dienstleistungen einbezogen würden (Rn. 54 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 15.09.2016 - C-484/14 „Mc Fadden“, der sich mit der E-CommerceRL 2000/31 auseinandersetzte, was sich aber auf die RL 2002/58 übertragen lasse).
Auch vorliegend erhalte Inteligo Media die elektronischen Kontaktinformationen der betreffenden Nutzer bei der Einrichtung eines kostenlosen Kontos auf der von diesem Unternehmen betriebenen Onlineplattform, was voraussetze, dass diese Nutzer die Vertragsbedingungen für die Bereitstellung des „Premium-Dienstes“ akzeptiere. Damit erhielten diese Nutzer das Recht auf kostenlosen Zugang zu einer gewissen Anzahl von Artikeln, die in dem betreffenden Medium erschienen, und auf Erhalt des Newsletters „Personal Update“. Die Erbringung einer solchen Dienstleistung diene vor allem einem Werbezweck, der darin bestehe, den von Inteligo Media bereitgestellten kostenpflichtigen Inhalt anzupreisen, wobei die Kosten dieser Dienstleistung in den Preis dieses Inhalts einbezogen würden (Rn. 55). Unter diesen Umständen sei festzustellen, dass durch eine solche indirekte Vergütung das Erfordernis der Zahlung eines Entgelts erfüllt sei (Rn. 56).
Da nun geklärt war, dass die E-Mail-Werbung der Klägerin durch Art. 13 Abs. 2 der E-Privacy-RL gedeckt war, hatte das Gericht noch zu entscheiden, ob die Werbung noch an den weiter gehenden Voraussetzungen des Art. 6 DSGVO zu messen ist. Dies verneint der EuGH unter Hinweis auf Art. 95 DSGVO (Rn. 64-69). Art. 13 Abs. 2 Richtlinie 2002/58 regle die Voraussetzungen und die Zwecke der Verarbeitung sowie die Rechte der betroffenen Person abschließend.


C.
Kontext der Entscheidung
Die „Stammkundenklausel“ des § 7 Abs. 3 UWG, der Art. 13 Abs. 2 E-Privacy-RL umsetzt, erlaubt es einem Unternehmer, seinen Bestandskunden unter vier Voraussetzungen regelmäßige E-Mail-Werbung inkl. Newslettern zuzusenden:
- Erhebung der Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung (Nr. 1)
- Verwendung der E-Mail-Adresse zur Direktwerbung für eigene, ähnliche Waren oder Dienstleistungen (Nr. 2)
- kein Widerspruch des Kunden (Nr. 3)
- bei Erhebung der Adresse und jeder Verwendung erfolgt ein klarer und deutlicher Hinweis darauf, dass der Kunde jederzeit widersprechen kann (Nr. 4).
Dass diese eigentlich als „Königsweg“ geeignete Chance zur Newsletterversendung ohne Double-opt-in (dazu vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2011 - I ZR 164/09 Rn. 36 ff. - WRP 2011, 1153 „Double-opt-in-Verfahren“) so wenig Nutzen bringt, liegt in der Praxis in den meisten Fällen schon daran, dass der Hinweis bei der ersten Bestellung des Kunden versäumt wurde. Für größere Sortimenter kommt hinzu, dass nur die Werbung für ähnliche Produkte gestattet ist, so dass allenfalls auf einzelne Produktgruppen spezialisierte Anbieter in den Genuss dieser Ausnahme kommen.
Signifikante Bedeutung hatte aber bislang auch die Tatsache, dass das Gesetz in § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG ausdrücklich vom „Verkauf“ einer Ware oder Dienstleistung spricht. Diese Norm setzt Art. 13 Abs. 2 E-Privacy-RL in deutsches Recht um, wo es ebenfalls heißt, dass die Erhebung der Mail-Adresse „im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung“ erfolgt sein müsse (engl. Fassung: „in the context of the sale“). Nun ist schon jetzt einhellige Meinung, dass hiermit nicht allein Kauf- und Dienstverträge, sondern auch entgeltliche Werk-, Geschäftsbesorgungs- oder Mietverträge u.Ä. gemeint sind (Leible in: MünchKomm UWG, 3. Aufl. 2020, § 7 Rn. 180; Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 95; Köhler/Feddersen/Köhler, UWG, 46. Aufl. 2025, § 7 Rn. 273).
Aus dem Erfordernis eines „Verkaufs“ wurde in der Literatur bisher teilweise gefolgert, dass ein Umsatzgeschäft vorliegen müsse (Leible in: MünchKomm UWG, § 7 Rn. 180 f.; Fezer/Büscher/Obergfell/Mankowski, UWG, 3. Aufl. 2016, § 7 Rn. 238; beide m.w.N.; wohl auch Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 95), mithin also zwingend Geld geflossen sein musste. Hier ging man davon aus – eine „indirekte Bezahlung“ war, soweit ersichtlich, nie diskutiert worden –, dass das Entgelt vom Mail-Adressaten zu stammen hatte. Allerdings hatte das OLG München bereits im Jahr 2018 einmal die Ansicht vertreten, dass nicht nur ein Kaufvertrag, sondern jeder Austauschvertrag als „Verkauf“ i.S.d. § 7 Abs. 3 UWG anzusehen sei, so dass auch die kostenlose Registrierung auf einem Internetportal mit gegenüber der kostenpflichtigen Version eingeschränkter Nutzung hierunter falle (OLG München, Urt. v. 15.02.2018 - 29 U 2799/17 Rn. 24, das offenbar die Hingabe von Daten als Bezahlung ausreichen ließ; dem folgend Köhler/Feddersen/Köhler, § 7 Rn. 273; Seichter in: jurisPK-UWG, Stand 2025, § 7 Rn. 255).
Nun hat der EuGH den Fall einer „indirekten Bezahlung“ entschieden, indem er davon ausgeht, dass alle vorhandenen Bezahlkunden die kostenlosen Abonnements von inhaltsgleichen, wenn auch umfangmäßig stark reduzierten Leistungen „mitbezahlen“. Damit sei auch hier von einem „Verkauf“ auszugehen. Der EuGH gesteht zwar zu, dass die Ausnahme eng auszulegen sei, will aber doch Großzügigkeit walten lassen, wenn der Bezug zu einem Umsatzgeschäft auch „über Eck“ möglich ist. Dies bedeutet aber auch, dass die Anbieter von gänzlich kostenfreien Leistungen ohne zusätzliche kostenpflichtige Angebote sich weiterhin eine Einwilligung im Wege des Double-opt-in geben lassen müssen, um E-Mail-Newsletter versenden zu können. Sie werden durch diese Auslegung nicht privilegiert.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Mit Interesse werden Anbieter und Dienstleister, die kostenfreie Registrierungen auch und gerade als Teaser für spätere Abo-Kunden nutzen, dieses Urteil zur Kenntnis nehmen. Zu nennen sind beispielsweise Zeitungsmedien und andere Presse- wie Rundfunkanbieter sowie spezialisierte Informationsdienste, aber auch Spiele-Websites und sogar Anbieter von Videoplattformen und Social-Media-Diensten. Dies gilt aber im Ergebnis nur dann, wenn zumindest an einer Stelle Geld fließt und eine Kompensation in Form einer „Mitbezahlung“ der kostenlosen Angebote begründet werden kann. Wie gut dies im Einzelfall gelingt, muss sich erst noch zeigen.
Es bleibt ohnehin abzuwarten, wie sich diese Erleichterung für die Anwendung der „Stammkundenklausel“ in der Praxis auswirken wird, denn immerhin sind auch die übrigen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG zu erfüllen, an denen es oftmals fehlen wird.
Aus Verbrauchersicht bleibt zu sagen: Der „Schaden“ dürfte, selbst wenn man bislang einer strengeren Auslegung zuneigte, jedenfalls gering sein. Denn: Wer sich kostenfrei registriert, mag einem Newsletter nicht abgeneigt sein. Und er kann ohnehin jederzeit – und bereits umgehend nach dem ersten Male – widersprechen und sich vom Newsletter wieder abmelden.



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