Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Kläger ist ein qualifizierter Verbraucherverband. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, das sich am Ausbau des Glasfasernetzes in Deutschland beteiligt. Die Beklagte erbringt Telekommunikationsdienstleistungen für den Internetzugang an Unternehmen und Verbraucher. Sie wird auf Unterlassung der Verwendung der nachfolgend abgedruckten Klausel in Anspruch genommen:
„Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, haben alle Verträge öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die ein Verbraucher oder Unternehmen nach § 71 Abs. 3 TKG (siehe Ziffer 22.2) schließt, eine anfängliche Laufzeit (‚Mindestlaufzeit‘) von 12 oder 24 Monaten (je nach der getroffenen Vereinbarung) und können in dieser Zeit nicht ordentlich gekündigt werden; das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt jeweils unberührt. Die Mindestlaufzeit des Vertrages ergibt sich aus dem vom Kunden auszufüllenden Auftragsformular. Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Freischaltung des DGN-Anschlusses des Kunden.“
Der Kläger hält die Bestimmung, dass die Mindestvertragslaufzeit mit dem Datum der Freischaltung des Anschlusses beginnt, für unzulässig.
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB bejaht und die Beklagte unter anderem zur Unterlassung der Verwendung dieser und inhaltsgleicher Klauseln in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse über Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern verurteilt (OLG Hamburg, Urt. v. 19.12.2024 - 10 UKl 1/24 - MMR 2025, 904). Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Klausel verstoße gegen § 309 Nr. 9 Buchst a BGB, wenn sie im Ergebnis durch die Verknüpfung des Beginns der Vertragslaufzeit mit der Freischaltung des Anschlusses eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages ermögliche.
Der BGH hat diese Entscheidung bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen und dies wie folgt begründet:
Der tenorierte Unterlassungsanspruch beruhe auf § 1 UKlaG. Die von den Beklagten gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel sei gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sowie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG unwirksam.
Der BGH ordnet Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen als Dienstverträge ein. Die Beklagte habe gerade keine Verpflichtung zur Herstellung eines Glasfaseranschlusses und damit auch nicht dessen Gebrauchsüberlassung übernommen.
Die vertraglich vereinbarte Mindestlaufzeit überschreite die gesetzlich zulässige Laufzeit eines den anderen Vertragsteil bindenden Vertrags von 2 Jahren, die mit Vertragsschluss zu Laufen beginne. Dem in der angegriffenen Klausel als „Laufzeit“ vorgesehenen Zeitraum sei die Zeit zwischen Vertragsschluss und Herstellung und/oder Freischaltung des Anschlusses hinzuzurechnen. Dies führe bei einer vereinbarten Laufzeit von 24 Monaten zwangsläufig zu einer 2 Jahre überschreitenden Gesamtzeit. Letzteres sei aber auch im Fall der Verwendung einer Laufzeit von nur 12 Monaten nicht ausgeschlossen.
Die Vorschrift des § 56 TKG verdränge als speziellere Vorschrift die Regelung des § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht. Sie führe auch nicht dazu, dass in ihrem Anwendungsbereich als Beginn der maximalen 2-jährigen Laufzeit das Datum der Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes beziehungsweise die Herstellung des Anschlusses anzusehen sei.
Aus den vorstehenden Erwägungen folge zugleich, dass die Klausel auch wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 56 Abs. 1 TKG unwirksam sei.
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung ist im Zusammenhang mit der Entscheidung des BGH vom 10.07.2025 zu sehen (III ZR 61/24 - CR 2025, 549). In der zitierten Entscheidung hatte der III. Zivilsenat bereits erkannt, dass jedenfalls im Fall der Verlängerung eines bereits bestehenden Vertrages im Rahmen von § 56 Abs. 1 TKG für den Beginn der Vertragslaufzeit nicht auf den Zeitpunkt der vereinbarten erstmaligen Leistungserbringung, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist. Hier hatte der BGH jedoch ausdrücklich offengelassen, ob dieser Grundsatz auch beim Abschluss eines Erstvertrages gilt. Die aktuelle Entscheidung bringt nun auch in diesem Punkt Klarheit und bejaht dies ausdrücklich.
Unerheblich ist, ob die Klausel, die insoweit nicht unterscheidet, bei Abschluss eines Erstvertrags oder einer Vertragsverlängerung zur Verwendung gelangt.