Abgabenordnung § 18 Gesonderte Feststellungen (1) Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zuständig:
(2) 1Ist eine gesonderte Feststellung mehreren Steuerpflichtigen gegenüber vorzunehmen und lässt sich nach Absatz 1 die örtliche Zuständigkeit nicht bestimmen, so ist jedes Finanzamt örtlich zuständig, das nach den §§ 19 oder 20 für die Steuern vom Einkommen und Vermögen eines Steuerpflichtigen zuständig ist, dem ein Anteil an dem Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist. 2Soweit dieses Finanzamt auf Grund einer Verordnung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes sachlich nicht für die gesonderte Feststellung zuständig ist, tritt an seine Stelle das sachlich zuständige Finanzamt. Fußnoten
(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)
§ 18: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866 § 18 Abs. 1 Nr. 3: IdF d. Art. 10 Nr. 1 G v. 20.12.2008 I 2850 mWv 1.1.2009 § 18 Abs. 1 Nr. 4: IdF d. Art. 10 Nr. 1 G v. 20.12.2008 I 2850 mWv 1.1.2009 u. d. Art. 1 Nr. 3 G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 1.1.2017 Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() Zu § 18 AO 1977 gibt es drei weitere Fassungen. § 18 AO 1977 wird von mehr als 51 Entscheidungen zitiert. § 18 AO 1977 wird von 35 Vorschriften des Bundes zitiert. § 18 AO 1977 wird von 37 landesrechtlichen Vorschriften zitiert. § 18 AO 1977 wird von 51 Verwaltungsvorschriften des Bundes / von Bundesbehörden zitiert. § 18 AO 1977 wird von 18 Verwaltungsvorschriften der Länder / von Landesverbänden zitiert. § 18 AO 1977 wird von 51 Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 18 AO 1977 wird von zwölf Kommentaren und Handbüchern zitiert. § 18 AO 1977 wird von zwei Vorschriften des Bundes geändert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
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