Abgabenordnung § 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln 1Zahlungsmittel, die nach § 241 Abs. 1 Nr. 1 hinterlegt werden, gehen in das Eigentum der Körperschaft über, der die Finanzbehörde angehört, bei der sie hinterlegt worden sind. 2Die Forderung auf Rückzahlung ist nicht zu verzinsen. 3Mit der Hinterlegung erwirbt die Körperschaft, deren Forderung durch die Hinterlegung gesichert werden soll, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung der hinterlegten Zahlungsmittel. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() Zu § 242 AO 1977 gibt es eine weitere Fassung. § 242 AO 1977 wird von mehr als 51 Entscheidungen zitiert. § 242 AO 1977 wird von sieben Vorschriften des Bundes zitiert. § 242 AO 1977 wird von 48 Verwaltungsvorschriften des Bundes / von Bundesbehörden zitiert. § 242 AO 1977 wird von einer Verwaltungsvorschrift der Länder / von Landesverbänden zitiert. § 242 AO 1977 wird von 26 Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 242 AO 1977 wird von vier Kommentaren und Handbüchern zitiert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
Als Kunde können Sie weitere Informationen direkt aufrufen. Eine Auswahl von Produkten finden Sie
hier.
|
Kostenfreie Inhalte
Recherchieren Sie hier wichtige Gesetze und Verordnungen des Bundes in der aktuell gültigen Fassung.
Hinweis: Um auch die historischen und zukünftigen Fassungen der Gesetze abzurufen und alle weiteren Vorteile der juris Datenbank auszuschöpfen, benötigen Sie den Zugang zu einem unserer Abonnement-Produkte. Informieren Sie sich hier über unser umfassendes Angebot für professionelle Rechtsanwender und testen Sie das Modul Ihrer Wahl 4 Wochen lang gratis. Gerne beraten wir Sie auch persönlich unter der kostenfreien Rufnummer 0800 - 587 47 33.
So nutzen Sie die kostenfreie Suche:
- Geben Sie die Abkürzung eines Gesetzes (z.B. StGB, BGB etc.), Begriffe aus dem Titel oder aus dem Gesetzestext in die Suchzeile ein.
- Sie können auch mit Fundstellen aus dem Bundesgesetzblatt oder mit der Nummer des Fundstellen-Nachweises A des Bundesgesetzblatts (FNA-Nr.) suchen.
- Alternativ wählen Sie über den Reiter "Alphabetische Liste" eine Vorschrift aus.