Abgabenordnung § 243 Verpfändung von Wertpapieren 1Die Sicherheitsleistung durch Verpfändung von Wertpapieren nach § 241 Abs. 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn der Verwahrer die Gewähr für die Umlauffähigkeit übernimmt. 2Die Übernahme dieser Gewähr umfasst die Haftung dafür,
Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() Zu § 243 AO 1977 gibt es eine weitere Fassung. § 243 AO 1977 wird von mehr als 51 Entscheidungen zitiert. § 243 AO 1977 wird von sieben Vorschriften des Bundes zitiert. § 243 AO 1977 wird von 47 Verwaltungsvorschriften des Bundes / von Bundesbehörden zitiert. § 243 AO 1977 wird von einer Verwaltungsvorschrift der Länder / von Landesverbänden zitiert. § 243 AO 1977 wird von elf Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 243 AO 1977 wird von vier Kommentaren und Handbüchern zitiert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
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