Abgabenordnung § 32j Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission Hält der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder eine nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle einen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung über die Beschwerde einer betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ankommt, für rechtswidrig, so gilt § 21 des Bundesdatenschutzgesetzes. Fußnoten
Sechster Abschn. (§§ 32a bis 32f) u. Siebter Abschn. (§§ 32g bis 32j): Eingef. durch Art. 17 Nr. 11 G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018
Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() § 32j AO 1977 wird von drei Vorschriften des Bundes zitiert. § 32j AO 1977 wird von drei landesrechtlichen Vorschriften zitiert. § 32j AO 1977 wird von drei Verwaltungsvorschriften des Bundes / von Bundesbehörden zitiert. § 32j AO 1977 wird von einem Zeitschriftenbeitrag oder Literaturnachweis zitiert. § 32j AO 1977 wird von zwei Kommentaren und Handbüchern zitiert. § 32j AO 1977 wird von einer Vorschrift des Bundes geändert.
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