Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei
Altersteilzeit Altersteilzeitzuschlagsverordnung § 1 Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags Den in § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Beamten und Richtern wird ein nichtruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt, soweit die Altersteilzeit mindestens mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, durchgeführt wird. Fußnoten
§ 1: IdF d. Art. 9 G v. 10.9.2003 I 1798 mWv 1.10.2003
Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() Zu § 1 ATZV gibt es zwei weitere Fassungen. § 1 ATZV wird von drei Entscheidungen zitiert. § 1 ATZV wird von sechs Vorschriften des Bundes zitiert. § 1 ATZV wird von acht landesrechtlichen Vorschriften zitiert. § 1 ATZV wird von einer Verwaltungsvorschrift des Bundes / von Bundesbehörden zitiert. § 1 ATZV wird von einer Verwaltungsvorschrift der Länder / von Landesverbänden zitiert. § 1 ATZV wird von einem Zeitschriftenbeitrag oder Literaturnachweis zitiert. § 1 ATZV wird von einer Vorschrift des Bundes geändert.
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