Gesetz über das Ausländerzentralregister AZR-Gesetz § 11 Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten (1) 1Die ersuchende Stelle darf die in § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie § 3 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7 bezeichneten Daten, die im Rahmen von Gruppenauskünften (§ 12) übermittelten Daten und Begründungstexte (§ 6 Abs. 5) nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. 2Sonstige Daten darf sie zu einem anderen Zweck verwenden, wenn sie ihr auch zu diesem Zweck hätten übermittelt werden dürfen. 3Die neue Zweckbestimmung ist der Registerbehörde mitzuteilen, soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht lediglich um die Grunddaten von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, handelt. (1a) Die ersuchende Stelle darf Fingerabdruckdaten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 nur zu den in § 16 des Asylgesetzes und in den §§ 49 und 89 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes festgelegten Zwecken verwenden. (2) 1Die ersuchende Stelle darf die ihr übermittelten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 mit Ausnahme gesperrter Daten (§ 4) an eine andere öffentliche Stelle weiterübermitteln, wenn die Daten dieser Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zu diesem Zweck aus dem Register unmittelbar hätten übermittelt werden dürfen. 2Weitere Daten mit Ausnahme gesperrter Daten dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur weiterübermittelt werden, wenn anderenfalls eine unvertretbare Verzögerung eintreten oder die Aufgabenerfüllung erheblich erschwert würde. 3Vor der Weiterübermittlung von Daten hat die ersuchende Stelle die Richtigkeit und Aktualität der Daten zu überprüfen. 4Für die Stelle, an die Daten weiterübermittelt worden sind, gelten die Sätze 1 bis 3 und Absatz 1 entsprechend. 5Die ersuchende Stelle hat der Registerbehörde den Empfang der Daten und den Verwendungszweck mitzuteilen, soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht lediglich um die Grunddaten von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, handelt. 6§ 33 des BND-Gesetzes bleibt unberührt. Fußnoten
§ 11 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 4 Abs. 3 Nr. 3 G v. 30.7.2009 I 2437 mWv 4.8.2009, d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. a DBuchst. aa G v. 20.12.2012 I 2745 mWv 1.9.2013 u. d. Art. 2 Nr. 8 Buchst. a nach Maßgabe d. Art. 13 G v. 2.2.2016 I 130 mWv 5.2.2016
§ 11 Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. a DBuchst. bb G v. 20.12.2012 I 2745 mWv 1.9.2013 § 11 Abs. 1a: Eingef. durch Art. 2 Nr. 8 Buchst. b nach Maßgabe d. Art. 13 G v. 2.2.2016 I 130 mWv 5.2.2016 § 11 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a nach Maßgabe d. Art. 11 iVm. Art. 12 Abs. 6 G v. 4.8.2019 I 1131 mWv 9.8.2019 § 11 Abs. 2 Satz 2 u. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b nach Maßgabe d. Art. 11 iVm. Art. 12 Abs. 6 G v. 4.8.2019 I 1131 mWv 9.8.2019 § 11 Abs. 2 Satz 4: Früher Satz 2 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. c nach Maßgabe d. Art. 11 iVm. Art. 12 Abs. 6 G v. 4.8.2019 I 1131 mWv 9.8.2019 § 11 Abs. 2 Satz 5 (früher Satz 3): IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. b G v. 20.12.2012 I 2745 mWv 1.9.2013; jetzt Satz 5 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. d nach Maßgabe d. Art. 11 iVm. Art. 12 Abs. 6 G v. 4.8.2019 I 1131 mWv 9.8.2019 § 11 Abs. 2 Satz 6 (früher Satz 4): IdF d. Art. 3 Abs. 4 Nr. 1 G v. 23.12.2016 I 3346 mWv 31.12.2016; jetzt Satz 6 gem. Art. 1 Nr. 6 Buchst. b nach Maßgabe d. Art. 11 iVm. Art. 12 Abs. 6 G v. 4.8.2019 I 1131 mWv 9.8.2019 Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() Zu § 11 AZRG gibt es fünf weitere Fassungen. § 11 AZRG wird von 35 Vorschriften des Bundes zitiert. § 11 AZRG wird von fünf Vorschriften des Bundes geändert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
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