Gesetz über das Ausländerzentralregister AZR-Gesetz § 17 Datenübermittlung an das Zollkriminalamt (1) An das Zollkriminalamt werden, soweit es die Zollfahndungsämter bei der Erledigung ihrer Aufgaben auf Grund der Abgabenordnung und anderer Gesetze unterstützt oder in Fällen von überörtlicher Bedeutung selbständig ermittelt, oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
(2) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 unterbleibt, mit Ausnahme der Grunddaten, wenn Daten der betroffenen Person nur aus einem der folgenden Anlässe im Register erfaßt sind:
Fußnoten
§ 17 Abs. 1 Eingangssatz (bezeichnet als Abs. 1): IdF d. Art. 1 Nr. 13 G v. 20.12.2012 I 2745 mWv 1.9.2013
§ 17 Abs. 1 Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. a DBuchst. aa nach Maßgabe d. Art. 11 iVm. Art. 12 Abs. 6 G v. 4.8.2019 I 1131 mWv 1.11.2019 § 17 Abs. 1 Nr. 5 bis 14: Eingef. durch Art. 1 Nr. 9 Buchst. a DBuchst. bb nach Maßgabe d. Art. 11 iVm. Art. 12 Abs. 6 G v. 4.8.2019 I 1131 mWv 1.11.2019 § 17 Abs. 2 Eingangssatz: IdF d. Art. 47 Nr. 10 G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 § 17 Abs. 2 Nr. 1: IdF d. Art. 5 Nr. 1 G v. 22.11.2011 I 2258 mWv 26.11.2011 § 17 Abs. 2 Nr. 2 bis 5: Frühere Nr. 2 aufgeh., frühere Nr. 3 bis 6 jetzt Nr. 2 bis 5 gem. Art. 1 Nr. 9 Buchst. b DBuchst. aa u. bb nach Maßgabe d. Art. 11 iVm. Art. 12 Abs. 6 G v. 4.8.2019 I 1131 mWv 1.11.2019 Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() Zu § 17 AZRG gibt es vier weitere Fassungen. § 17 AZRG wird von mehr als 51 Vorschriften des Bundes zitiert. § 17 AZRG wird von einem Zeitschriftenbeitrag oder Literaturnachweis zitiert. § 17 AZRG wird von vier Vorschriften des Bundes geändert.
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