Gesetz über das Ausländerzentralregister AZR-Gesetz § 17a Datenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen An die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
Fußnoten
§ 17a: Eingef. durch Art. 3 Nr. 2 G v. 23.6.2017 I 1822 mWv 26.6.2017
Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() § 17a AZRG wird von 26 Vorschriften des Bundes zitiert. § 17a AZRG wird von einer Vorschrift des Bundes geändert.
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