Gesetz über das Ausländerzentralregister AZR-Gesetz § 23 Statistische Aufbereitung der Daten (1) 1Das Statistische Bundesamt erstellt jährlich nach dem Stand vom 31. Dezember eine Bundesstatistik über die Ausländer, die sich während des Kalenderjahres nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten haben. 2Zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union, die vom Statistischen Bundesamt zu bearbeiten sind, oder eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs für Zwecke der Vorbereitung und Begründung anstehender Entscheidungen oberster Bundesbehörden darf das Statistische Bundesamt die Erhebung auch zu anderen Stichtagen durchführen, wenn ein verbindlicher Rechtsakt der Europäischen Union dies vorsieht oder eine oberste Bundesbehörde hierum ersucht. (2) 1Die Registerbehörde übermittelt dem Statistischen Bundesamt als Erhebungsmerkmale für diese Statistik über Ausländer, die sich während des Kalenderjahres nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten haben, folgende Daten zu diesem Personenkreis:
(3) 1Zusätzlich zu den Daten nach Absatz 2 werden für diese Statistik die Daten zu folgenden Erhebungsmerkmalen übermittelt:
(4) 1Die Registerbehörde übermittelt dem Statistischen Bundesamt als Hilfsmerkmale für diese Statistik folgende Daten:
Fußnoten
§ 23 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 15 Buchst. a nach Maßgabe d. Art. 11 iVm. Art. 12 Abs. 6 G v. 4.8.2019 I 1131 mWv 9.8.2019
§ 23 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 15 Buchst. b nach Maßgabe d. Art. 11 iVm. Art. 12 Abs. 6 G v. 4.8.2019 I 1131 mWv 9.8.2019 § 23 Abs. 3 u. 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. c nach Maßgabe d. Art. 11 iVm. Art. 12 Abs. 6 G v. 4.8.2019 I 1131 mWv 9.8.2019 Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() Zu § 23 AZRG gibt es vier weitere Fassungen. § 23 AZRG wird von mehr als 51 Vorschriften des Bundes zitiert. § 23 AZRG wird von einem Zeitschriftenbeitrag oder Literaturnachweis zitiert. § 23 AZRG wird von vier Vorschriften des Bundes geändert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
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