Bundeskindergeldgesetz § 1 Anspruchsberechtigte (1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und
(2) 1Kindergeld für sich selbst erhält, wer
(3) 1Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
Fußnoten
(+++ § 1 Abs. 2 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 4 F. 2006-07-19 +++)
§ 1: Neugefasst durch Bek. v. 28.1.2009 I 142 § 1 Abs. 1 Nr. 3: IdF d. § 62 Abs. 17 G v. 17.6.2008 I 1010 mWv 1.4.2009 u. d. Art. 15 Abs. 95 G v. 5.2.2009 I 160 mWv 12.2.2009 (dadurch Änderungsanweisung d. Art. 12 Nr. 1 G v. 1.11.2011 I 2131 nicht mehr ausführbar) § 1 Abs. 1 Nr. 4: IdF d. Art. 7 Nr. 1 G v. 18.7.2014 I 1042 mWv 24.7.2014 § 1 Abs. 3: IdF d. Art. 34 Nr. 1 G v. 12.12.2019 I 2451 mWv 1.3.2020 Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() Zu § 1 BKGG 1996 gibt es 28 weitere Fassungen. § 1 BKGG 1996 wird von mehr als 51 Entscheidungen zitiert. § 1 BKGG 1996 wird von mehr als 51 Vorschriften des Bundes zitiert. § 1 BKGG 1996 wird von mehr als 51 landesrechtlichen Vorschriften zitiert. § 1 BKGG 1996 wird von zwei Verwaltungsvorschriften der Länder / von Landesverbänden zitiert. § 1 BKGG 1996 wird von 51 Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 1 BKGG 1996 wird von 26 Vorschriften des Bundes geändert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
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