Bundeskindergeldgesetz § 2 Kinder (1) Als Kinder werden auch berücksichtigt
(2) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
(4) 1Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. 2Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind. (5) 1Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. 2Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben. (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist. Fußnoten
(+++ § 2 Abs. 2 u.3: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 4 F. 2006-07-19 +++)
(+++ § 2 Abs. 2 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 5a F. 2009-07-16 +++) (+++ § 2 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 4 F. 2006-07-19 u. § 20 Abs. 9 F. 2013-06-26 +++) (+++ § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 5 Satz 5 F. 2014-07-25 +++) § 2: Neugefasst durch Bek. v. 28.1.2009 I 142, 3177 § 2 Abs. 1 Nr. 1: IdF d. Art. 7 Nr. 2 G v. 18.7.2014 I 1042 mWv 24.7.2014 § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b: IdF d. Art. 14 G v. 22.12.2014 I 2417 mWv 1.1.2015 § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d: IdF d. Art. 13 Nr. 1 Buchst. a G v. 16.7.2009 I 1959 mWv 23.7.2009, d. Art. 9 Nr. 1 G v. 7.12.2011 I 2592 mWv 1.1.2011, d. Art. 15 Nr. 1 Buchst. a G v. 26.6.2013 I 1809 mWv 1.1.2012, d. Art. 21 Nr. 1 G v. 25.7.2014 I 1266 mWv 31.7.2014, d. Art. 6 G v. 29.11.2018 I 2210 mWv 1.1.2019 u. d. Art. 15 Nr. 1 G v. 11.7.2019 I 1066 mWv 18.7.2019 § 2 Abs. 2 Satz 2 u. 3: Früher Satz 2 bis 10 gem. u. idF d. Art. 12 Nr. 2 Buchst. a G v. 1.11.2011 I 2131 mWv 1.1.2012 § 2 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 15 Nr. 1 Buchst. b G v. 26.6.2013 I 1809 mWv 1.1.2012 § 2 Abs. 3 Satz 3: IdF d. Art. 12 Nr. 2 Buchst. b G v. 1.11.2011 I 2131 mWv 1.1.2012 Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() Zu § 2 BKGG 1996 gibt es 30 weitere Fassungen. § 2 BKGG 1996 wird von mehr als 51 Entscheidungen zitiert. § 2 BKGG 1996 wird von 41 Vorschriften des Bundes zitiert. § 2 BKGG 1996 wird von 36 landesrechtlichen Vorschriften zitiert. § 2 BKGG 1996 wird von fünf Verwaltungsvorschriften des Bundes / von Bundesbehörden zitiert. § 2 BKGG 1996 wird von vier Verwaltungsvorschriften der Länder / von Landesverbänden zitiert. § 2 BKGG 1996 wird von 51 Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 2 BKGG 1996 wird von 32 Vorschriften des Bundes geändert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
Als Kunde können Sie weitere Informationen direkt aufrufen. Eine Auswahl von Produkten finden Sie
hier.
|
Kostenfreie Inhalte
Recherchieren Sie hier wichtige Gesetze und Verordnungen des Bundes in der aktuell gültigen Fassung.
Hinweis: Um auch die historischen und zukünftigen Fassungen der Gesetze abzurufen und alle weiteren Vorteile der juris Datenbank auszuschöpfen, benötigen Sie den Zugang zu einem unserer Abonnement-Produkte. Informieren Sie sich hier über unser umfassendes Angebot für professionelle Rechtsanwender und testen Sie das Modul Ihrer Wahl 4 Wochen lang gratis. Gerne beraten wir Sie auch persönlich unter der kostenfreien Rufnummer 0800 - 587 47 33.
So nutzen Sie die kostenfreie Suche:
- Geben Sie die Abkürzung eines Gesetzes (z.B. StGB, BGB etc.), Begriffe aus dem Titel oder aus dem Gesetzestext in die Suchzeile ein.
- Sie können auch mit Fundstellen aus dem Bundesgesetzblatt oder mit der Nummer des Fundstellen-Nachweises A des Bundesgesetzblatts (FNA-Nr.) suchen.
- Alternativ wählen Sie über den Reiter "Alphabetische Liste" eine Vorschrift aus.