Bundesleistungsgesetz § 1 (1) Leistungen können angefordert werden
(2) 1Die in § 5 Abs. 2 und § 38 vorgesehenen Befugnisse dürfen außer im Verteidigungsfall nur in Anspruch genommen werden, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, daß dies zur beschleunigten Herstellung der Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik notwendig ist. 2Die Bundesregierung hat die Feststellung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hierfür entfallen oder wenn der Bundestag und der Bundesrat es verlangen. Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() § 1 BLG wird von zwei Entscheidungen zitiert. § 1 BLG wird von zehn Vorschriften des Bundes zitiert. § 1 BLG wird von einer Verwaltungsvorschrift der Länder / von Landesverbänden zitiert. § 1 BLG wird von einem Zeitschriftenbeitrag oder Literaturnachweis zitiert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
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