Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz Beschussverordnung § 40 Lagerung von Munition (1) 1Wer gewerbsmäßig Munition oder Geschosse mit Reizstoffen vertreibt oder anderen überlässt, darf sie nur in der verschlossenen Originalverpackung des Herstellers verwahren. 2Geöffnete kleinste Verpackungseinheiten sind unverzüglich wieder zu verschließen. (2) Pyrotechnische Munition mit einer Satzmasse, bestehend aus Treibladung und pyrotechnischem Satz, von mehr als 20 Gramm, darf in der kleinsten Verpackungseinheit im Verkaufsraum nur in einem Muster verwahrt werden. Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
Als Kunde können Sie weitere Informationen direkt aufrufen. Eine Auswahl von Produkten finden Sie
hier.
|
Kostenfreie Inhalte
Recherchieren Sie hier wichtige Gesetze und Verordnungen des Bundes in der aktuell gültigen Fassung.
Hinweis: Um auch die historischen und zukünftigen Fassungen der Gesetze abzurufen und alle weiteren Vorteile der juris Datenbank auszuschöpfen, benötigen Sie den Zugang zu einem unserer Abonnement-Produkte. Informieren Sie sich hier über unser umfassendes Angebot für professionelle Rechtsanwender und testen Sie das Modul Ihrer Wahl 4 Wochen lang gratis. Gerne beraten wir Sie auch persönlich unter der kostenfreien Rufnummer 0800 - 587 47 33.
So nutzen Sie die kostenfreie Suche:
- Geben Sie die Abkürzung eines Gesetzes (z.B. StGB, BGB etc.), Begriffe aus dem Titel oder aus dem Gesetzestext in die Suchzeile ein.
- Sie können auch mit Fundstellen aus dem Bundesgesetzblatt oder mit der Nummer des Fundstellen-Nachweises A des Bundesgesetzblatts (FNA-Nr.) suchen.
- Alternativ wählen Sie über den Reiter "Alphabetische Liste" eine Vorschrift aus.