Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz Beschussverordnung § 41 Beschussrat (1) 1Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ein Beschussrat gebildet. 2Den Vorsitz führt ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. (2) Der Beschussrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und folgenden Mitgliedern zusammen:
(3) 1Die Mitglieder des Beschussrates müssen auf waffen- oder munitionstechnischem Gebiet sachverständig und erfahren sein. 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zu den Sitzungen des Beschussrates Vertreter von Bundes- und Landesministerien sowie weitere Sachverständige hinzuziehen. (4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beruft
(5) Die Mitglieder des Beschussrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Fußnoten
§ 41 Abs. 1: IdF d. Art. 235 V v. 19.6.2020 I 1328 mWv 27.6.2020
§ 41 Abs. 2 Nr. 3: IdF d. Art. 11 Abs. 6 Nr. 2 G v. 30.10.2008 I 2130 mWv 5.11.2008 § 41 Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 235 V v. 19.6.2020 I 1328 mWv 27.6.2020 § 41 Abs. 4 Eingangssatz: IdF d. Art. 235 V v. 19.6.2020 I 1328 mWv 27.6.2020 § 41 Abs. 4 Nr. 2: IdF d. Art. 295 V v. 31.8.2015 I 1474 mWv 8.9.2015 Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() Zu § 41 BeschussV gibt es drei weitere Fassungen. § 41 BeschussV wird von drei Vorschriften des Bundes geändert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
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