Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen Gewerbeabfallverordnung § 10 Eigenkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen (1) 1Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle nach Satz 2 durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren. 2Die Annahmekontrolle umfasst eine Sichtkontrolle sowie die Feststellung
(2) 1Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben bei jeder Abfallauslieferung unverzüglich eine Ausgangskontrolle nach Satz 2 durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren. 2Die Ausgangskontrolle umfasst die Feststellung
(3) 1Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben sich die weitere Entsorgung der ausgelieferten Abfälle innerhalb von 30 Kalendertagen nach Auslieferung von den jeweiligen Betreibern derjenigen Anlagen nach Satz 2 in Textform bestätigen zu lassen, in denen die ausgelieferten Abfälle behandelt, verwertet oder beseitigt und nicht ausschließlich gelagert werden. 2In der Bestätigung sind anzugeben:
Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() § 10 GewAbfV 2017 wird von fünf Vorschriften des Bundes zitiert. § 10 GewAbfV 2017 wird von fünf landesrechtlichen Vorschriften zitiert. § 10 GewAbfV 2017 wird von einer Verwaltungsvorschrift der Länder / von Landesverbänden zitiert. § 10 GewAbfV 2017 wird von einer Vorschrift des Bundes geändert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
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