Heimarbeitsgesetz § 16a Anordnungen
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Heimarbeitsgesetz § 16a Anordnungen 1Das Gewerbeaufsichtsamt kann in Einzelfällen anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der §§ 12, 13 und 16 sowie der auf § 13 und § 34 Abs. 2 gestützten Rechtsverordnungen zu treffen sind. 2Neben den auf Grund von § 3 Abs. 2 bestimmten Stellen nimmt das Gewerbeaufsichtsamt die Aufsichtsbefugnisse nach § 139b der Gewerbeordnung wahr. Fußnoten
§ 16a: Eingef. durch Art. I Nr. 12 G v. 29.10.1974 I 2879 mWv 1.11.1974
Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() § 16a HAG wird von zwei Vorschriften des Bundes zitiert. § 16a HAG wird von 19 landesrechtlichen Vorschriften zitiert. § 16a HAG wird von einer Vorschrift des Bundes geändert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
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