Gesetz über den Versicherungsvertrag Versicherungsvertragsgesetz § 20 Vertreter des Versicherungsnehmers 1Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. 2Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() § 20 VVG 2008 wird von mehr als 51 Entscheidungen zitiert. § 20 VVG 2008 wird von vier Vorschriften des Bundes zitiert. § 20 VVG 2008 wird von 24 Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 20 VVG 2008 wird von einem Kommentar oder Handbuch zitiert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
Als Kunde können Sie weitere Informationen direkt aufrufen. Eine Auswahl von Produkten finden Sie
hier.
|
Kostenfreie Inhalte
Recherchieren Sie hier wichtige Gesetze und Verordnungen des Bundes in der aktuell gültigen Fassung.
Hinweis: Um auch die historischen und zukünftigen Fassungen der Gesetze abzurufen und alle weiteren Vorteile der juris Datenbank auszuschöpfen, benötigen Sie den Zugang zu einem unserer Abonnement-Produkte. Informieren Sie sich hier über unser umfassendes Angebot für professionelle Rechtsanwender und testen Sie das Modul Ihrer Wahl 4 Wochen lang gratis. Gerne beraten wir Sie auch persönlich unter der kostenfreien Rufnummer 0800 - 587 47 33.
So nutzen Sie die kostenfreie Suche:
- Geben Sie die Abkürzung eines Gesetzes (z.B. StGB, BGB etc.), Begriffe aus dem Titel oder aus dem Gesetzestext in die Suchzeile ein.
- Sie können auch mit Fundstellen aus dem Bundesgesetzblatt oder mit der Nummer des Fundstellen-Nachweises A des Bundesgesetzblatts (FNA-Nr.) suchen.
- Alternativ wählen Sie über den Reiter "Alphabetische Liste" eine Vorschrift aus.