Gesetz über den Versicherungsvertrag Versicherungsvertragsgesetz § 210 Großrisiken, laufende Versicherung (1) Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz sind auf Großrisiken und auf laufende Versicherungen nicht anzuwenden. (2) 1Großrisiken im Sinne dieser Vorschrift sind:
Fußnoten
§ 210: IdF d. Art. 2 Abs. 5 Nr. 3 G v. 25.6.2009 I 1574 mWv 17.12.2009
§ 210 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: IdF d. Art. 2 Abs. 49 Nr. 7 G v. 1.4.2015 I 434 mWv 1.1.2016 (bezeichnet als Abs. 2 Satz 1) § 210 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 2 Abs. 49 Nr. 7 G v. 1.4.2015 I 434 mWv 1.1.2016 (bezeichnet als Abs. 2 Satz 1) § 210 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Eingangssatz: IdF d. Art. 2 Abs. 49 Nr. 7 G v. 1.4.2015 I 434 mWv 1.1.2016 (bezeichnet als Abs. 2 Satz 1) § 210 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 8 Abs. 21 G v. 17.7.2015 I 1245 mWv 23.7.2015 Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() Zu § 210 VVG 2008 gibt es vier weitere Fassungen. § 210 VVG 2008 wird von sieben Entscheidungen zitiert. § 210 VVG 2008 wird von zehn Vorschriften des Bundes zitiert. § 210 VVG 2008 wird von 38 Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 210 VVG 2008 wird von fünf Kommentaren und Handbüchern zitiert. § 210 VVG 2008 wird von drei Vorschriften des Bundes geändert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
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