Gesetz über den Versicherungsvertrag Versicherungsvertragsgesetz § 25 Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung (1) 1Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechende Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. 2Für das Erlöschen dieses Rechtes gilt § 24 Abs. 3 entsprechend. (2) 1Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. 2Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen. Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() § 25 VVG 2008 wird von mehr als 51 Entscheidungen zitiert. § 25 VVG 2008 wird von elf Vorschriften des Bundes zitiert. § 25 VVG 2008 wird von 47 Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 25 VVG 2008 wird von einem Kommentar oder Handbuch zitiert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
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