Gesetz über den Versicherungsvertrag Versicherungsvertragsgesetz § 32 Abweichende Vereinbarungen 1Von den §§ 19 bis 28 Abs. 4 und § 31 Abs. 1 Satz 2 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. 2Für Anzeigen nach diesem Abschnitt, zu denen der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, kann jedoch die Schrift- oder die Textform vereinbart werden. Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() § 32 VVG 2008 wird von 29 Entscheidungen zitiert. § 32 VVG 2008 wird von 51 Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 32 VVG 2008 wird von elf Kommentaren und Handbüchern zitiert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
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