Gesetz über den Versicherungsvertrag Versicherungsvertragsgesetz § 36 Leistungsort (1) 1Leistungsort für die Zahlung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers. 2Der Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kosten die Prämie dem Versicherer zu übermitteln. (2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, tritt, wenn er seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes. Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() § 36 VVG 2008 wird von 17 Entscheidungen zitiert. § 36 VVG 2008 wird von fünf Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 36 VVG 2008 wird von zehn Kommentaren und Handbüchern zitiert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
Als Kunde können Sie weitere Informationen direkt aufrufen. Eine Auswahl von Produkten finden Sie
hier.
|
Kostenfreie Inhalte
Recherchieren Sie hier wichtige Gesetze und Verordnungen des Bundes in der aktuell gültigen Fassung.
Hinweis: Um auch die historischen und zukünftigen Fassungen der Gesetze abzurufen und alle weiteren Vorteile der juris Datenbank auszuschöpfen, benötigen Sie den Zugang zu einem unserer Abonnement-Produkte. Informieren Sie sich hier über unser umfassendes Angebot für professionelle Rechtsanwender und testen Sie das Modul Ihrer Wahl 4 Wochen lang gratis. Gerne beraten wir Sie auch persönlich unter der kostenfreien Rufnummer 0800 - 587 47 33.
So nutzen Sie die kostenfreie Suche:
- Geben Sie die Abkürzung eines Gesetzes (z.B. StGB, BGB etc.), Begriffe aus dem Titel oder aus dem Gesetzestext in die Suchzeile ein.
- Sie können auch mit Fundstellen aus dem Bundesgesetzblatt oder mit der Nummer des Fundstellen-Nachweises A des Bundesgesetzblatts (FNA-Nr.) suchen.
- Alternativ wählen Sie über den Reiter "Alphabetische Liste" eine Vorschrift aus.