Gesetz über den Versicherungsvertrag Versicherungsvertragsgesetz § 91 Verzinsung der Entschädigung 1Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles für das Jahr mit 4 Prozent zu verzinsen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. 2Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der Schaden infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht festgestellt werden kann. Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() § 91 VVG 2008 wird von einer Vorschrift des Bundes zitiert. § 91 VVG 2008 wird von einem Kommentar oder Handbuch zitiert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
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