Gesetz über den Versicherungsvertrag Versicherungsvertragsgesetz § 99 Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts Geht das Eigentum an der versicherten Sache im Wege der Zwangsversteigerung über oder erwirbt ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen, sind die §§ 95 bis 98 entsprechend anzuwenden. Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() § 99 VVG 2008 wird von einer Entscheidung zitiert. § 99 VVG 2008 wird von drei Vorschriften des Bundes zitiert. § 99 VVG 2008 wird von vier Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 99 VVG 2008 wird von einem Kommentar oder Handbuch zitiert.
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