Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in besonderen Fällen Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz Zum 26.01.2021 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten(+++ Textnachweis ab: 1.4.2011 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 24.3.2011 I 506 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Artikel 4 Satz 1 dieses G am 1.4.2011 in Kraft getreten. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis§ 1 Anwendungsbereich(1) 1Dieses Gesetz gilt für Unternehmen, die im Rahmen ihres geschäftsmäßig an die Öffentlichkeit gerichteten Angebots
(2) Dieses Gesetz ist anzuwenden zur Sicherung einer Mindestversorgung mit Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten
§ 2 Postsicherstellungspflicht; Postbevorrechtigte(1) 1Postunternehmen haben folgende von ihnen erbrachte Postdienstleistungen aufrechtzuerhalten und für postbevorrechtigte Kunden (Postbevorrechtigte) vorrangig zu erbringen:
(2) 1Postbevorrechtigte sind:
§ 3 Umsetzung der Postbevorrechtigung1Postbevorrechtigte haben Sendungen, die vorrangig befördert werden sollen, als Vorrangpost entsprechend den Vorgaben des in Anspruch genommenen Unternehmens zu kennzeichnen. 2Die Postbevorrechtigung ist bei der Einlieferung der Sendungen nachzuweisen; dazu haben Postbevorrechtigte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 die ihnen ausgestellte Bescheinigung vorzulegen. § 4 Unterstützung der Feldpost1Postunternehmen haben die von der Bundeswehr betriebene Postversorgung ihrer Angehörigen und Einheiten im Einsatz (Feldpost) durch Postdienstleistungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 zu unterstützen. 2Dabei haben sie jeder Person die Möglichkeit zu bieten, Feldpostsendungen einzuliefern und zu empfangen. 3Postunternehmen haben eingelieferte Feldpostsendungen zu befördern und mit der auf der Sendung angegebenen Feldpostleitstelle der Bundeswehr auszutauschen. 4Die Bundeswehr kann mit Postunternehmen vereinbaren, dass und in welchem Umfang diese die Feldpost durch Fachpersonal sowie postspezifisches Ge- und Verbrauchsmaterial unterstützen. § 5 Telekommunikationssicherstellungspflicht1Telekommunikationsunternehmen haben folgende von ihnen erbrachte Telekommunikationsdienste aufrechtzuerhalten:
§ 6 Telekommunikationsbevorrechtigung(1) 1Telekommunikationsunternehmen haben für Telekommunikationsbevorrechtigte
(2) 1Telekommunikationsbevorrechtigte sind:
§ 7 Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung(1) 1Telekommunikationsbevorrechtigte haben ihrem Telekommunikationsunternehmen rechtzeitig im Voraus mitzuteilen,
(2) 1Für die Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung hat das Telekommunikationsunternehmen unverzüglich Vorkehrungen zu treffen. 2Es hat diese Vorkehrungen nach Kündigung des Anschlusses oder nach Ablauf der in § 6 Absatz 2 Satz 2 genannten Frist wieder aufzuheben, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist eine neue Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 vorgelegt wird. 3Das Telekommunikationsunternehmen hat den betroffenen Teilnehmer über den Abschluss und die Aufhebung der getroffenen Vorkehrungen unverzüglich zu informieren. (3) 1In den Fällen des § 1 Absatz 2 kann die Dauer oder die Datenübertragungsrate nicht vorrangiger Verbindungen in erforderlichem Umfang begrenzt werden. 2Satz 1 gilt nicht für Verbindungen zu den Notrufnummern 110 und 112; § 4 der Verordnung über Notrufverbindungen vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. § 8 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten(1) 1Post- und Telekommunikationsunternehmen haben der Bundesnetzagentur Auskünfte zu erteilen, die für die Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz erforderlich sind. 2§ 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. (2) Post- und Telekommunikationsunternehmen haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie oder des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in den Fällen des § 1 Absatz 2 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken sowie das hierfür erforderliche Fachpersonal abzustellen. Fußnoten
§ 8 Abs 2: IdF d. Art. 7 G v. 4.11.2016 I 2473 mWv 10.11.2016
§ 9 Entgelte; Entschädigung(1) 1Telekommunikationsbevorrechtigte haben für jeden Anschluss und für jeden Übertragungsweg, für den Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 getroffen wurden, ein einmaliges Entgelt in Höhe von 100 Euro und für jeden Anschluss, für den zusätzlich technische Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 getroffen wurden, ein zusätzliches einmaliges Entgelt in Höhe von 50 Euro an das Telekommunikationsunternehmen zu entrichten. 2Damit sind alle Entgeltansprüche abgegolten. 3Hat ein Telekommunikationsunternehmen die getroffenen Vorkehrungen pflichtgemäß aufgehoben und wird ihm danach eine neue Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 vorgelegt, gilt Satz 1 entsprechend. 4Die übrigen Entgelte für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten bleiben unberührt. (2) 1Für Personal, das auf Grund einer Anordnung nach § 8 Absatz 2 abgestellt wurde, wird den Postunternehmen und den Telekommunikationsunternehmen ab dem Beginn des Einsatzes je Person und angefangener Stunde eine Entschädigung gewährt. 2Diese entspricht bei Postunternehmen der Nummer 32 und bei Telekommunikationsunternehmen der Nummer 11.3 der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3Die Entschädigung nach Satz 1 darf je Person und Tag den Betrag, der für einen achtstündigen Einsatz zu leisten ist, nicht überschreiten. Fußnoten
§ 9 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 12 Abs. 3 G v. 21.12.2020 I 3229 mWv 1.1.2021
§ 10 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen(1) 1Die Bundesnetzagentur kontrolliert die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz und setzt diese durch. 2Sie ist befugt, zu diesem Zweck Geschäftsräume der Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. 3Die Postunternehmen und die Telekommunikationsunternehmen haben der Bundesnetzagentur die Durchführung der Kontrollmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu ermöglichen. (2) Die Bundesnetzagentur kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder wie folgt festsetzen:
§ 11 Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5 und 10 bis 12 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. § 12 Übergangsvorschriften(1) 1Die nach § 5 Absatz 2 Satz 4 der Postsicherstellungsverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1535), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 25 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, ausgestellten Bescheinigungen über die Vorrangpostberechtigung gelten längstens bis zum 31. Dezember 2013. 2Die Bundesnetzagentur informiert die betroffenen Aufgabenträger sowie die Behörden, die diese Aufgabenträger benannt haben, bis zum 31. März 2012 schriftlich über die Bestimmung des Satzes 1 und weist auf die Regelung des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 hin. 3Sie vernichtet nach Ablauf der Frist nach Satz 1 unverzüglich die von ihr auf Grund der Aufgaben nach § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Postsicherstellungsverordnung geführten Datenbestände und Unterlagen. (2) 1Die Vorrechte, die den Stellen und Aufgabenträgern eingeräumt sind, die in § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung vom 26. November 1997 (BGBl. I S. 2751), die zuletzt durch Artikel 462 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, bezeichnet sind, und die nicht in § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 dieses Gesetzes genannt sind, enden vorbehaltlich der Vorschriften der Absätze 3 und 4 mit Ablauf des 31. März 2013. 2Die Bundesnetzagentur teilt den betroffenen Telekommunikationsunternehmen die Registrierungsnummern der Stellen und Aufgabenträger nach Satz 1 mit. 3Sie vernichtet nach Ablauf der Frist nach Satz 1 unverzüglich die von ihr auf Grund der Aufgaben nach § 6 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung geführten Datenbestände und Unterlagen. (3) 1Die Telekommunikationsunternehmen haben die getroffenen technischen Vorbereitungsmaßnahmen zur Einräumung von Vorrechten bei Festnetzanschlüssen aller Stellen und Aufgabenträger, die nach § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung bevorrechtigt sind, bis zum 31. März 2013 aufzuheben. 2Sie haben die für diese Anschlüsse getroffenen organisatorischen Vorkehrungen ab dem 1. April 2013 aufzuheben, sofern
(4) 1Die Telekommunikationsunternehmen haben die getroffenen technischen und organisatorischen Vorbereitungsmaßnahmen zur Einräumung von Vorrechten bei Mobilfunkanschlüssen von
(5) Die Bundesnetzagentur informiert die betroffenen Stellen und Aufgabenträger bis zum 31. März 2012 schriftlich über die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 und weist auf die Regelungen des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 und des § 7 Absatz 1 und 2 hin. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern. |
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