• 23.04.2026
  • juris PraxisReport Arbeitsrecht

Erweiterung des Direktionsrechts durch Tarifvertrag

Der Arbeitgeber kann im Wege des Weisungsrechts die arbeitsvertraglich rahmenmäßig vereinbarten Arbeitspflichten des Arbeitnehmers konkretisieren. Will er sie gegen den Willen des Arbeitnehmers ändern, bedarf es einer Änderungskündigung. Das ist abstrakt unbestritten, im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen Konkretisierung und Änderung jedoch durchaus kompliziert sein. Die Komplexität wird gesteigert, wenn Tarifregelungen dem Arbeitgeber ein Recht zur einseitigen Änderung der Arbeitsbedingungen einräumen und damit die Grenzen des Weisungsrechts verschieben. Hier stoßen die Tarifvertragsparteien an die Grenze des unabdingbaren Änderungsschutzes, den § 2 KSchG gewährt. Mit der Frage, wie weit Tarifregelungen hier gehen können, befasst sich das Urteil des LArbG Hannover.
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Quelle: Fundstelle:
  • jurisPR-ArbR 15/2026 Anm. 2
Autoren:
  • Rüdiger Linck