• 25.06.2026
  • DER KONZERN (DK)

Quo vadis Beschlussmängelrecht?

Wesentliche Strukturmaßnahmen bei Aktiengesellschaften bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung. Die Vorbereitung und Durchführung dieser Hauptversammlungen sind aktuell sehr zeit- und kostenintensiv und zusätzlich schwebt über dem Vorhaben bis zur Eintragung im Handelsregister nicht selten das Damoklesschwert der Kassation durch eine erfolgreiche Anfechtungsklage. Diese stützt sich häufig nur auf geringfügige Formalitäten, meist zum Auskunftsrecht der Aktionäre. Um dies zu vermeiden, wird bei der Durchführung von Hauptversammlungen auf alle Formalia (überspitzt auf jedes Komma) geachtet: Antworten auf Aktionärsfragen werden – meist in längeren Unterbrechungen der Debatte und unter Heranziehung von teuren Beratern – intensiv geprüft, in zitierfähiger Form vorbereitet und später von der Verwaltung oft wortgetreu verlesen werden. Dies führt zu formalistischen und langatmigen Hauptversammlungen und verhindert einen offenen Austausch mit den Aktionären. Hierdurch sowie durch die verstärkte Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen wurde die Frage einer besseren Teilhabe der Aktionäre jüngst wieder aufgeworfen. Virtuelle Hauptversammlungen führen zwar für die Unternehmen zu Effizienzsteigerungen, nach Ansicht der Aktionärsvertreter aber auch zu einer Einschränkung von Frage- und Rederechten. In diesem Zusammenhang wurde die seit Jahren turnusmäßig geführte Reformdebatte zum aktienrechtlichen Beschlussmängelrecht bereits in der letzten Legislaturperiode und durch den aktuellen Koalitionsvertrag erneut entfacht.

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DER KONZERN (DK)
Quelle: Fundstelle:
  • DK 2026, 255
Autoren:
  • Tobias Reiter
  • Benjamin Wallenborn-Weiß