- 13.05.2026
- Goltdammer's Archiv für Strafrecht (GA)
Die Grenzen der Kostentragungspflicht des Verurteilten
Der Angeklagte trägt im Falle seiner Verurteilung die Kosten des Verfahrens. So sieht es § 465 Abs. 1 StPO vor. Der Beitrag zeigt auf, dass die Kostentragungspflicht des Verurteilten allerdings auch Grenzen – geschriebenen wie ungeschriebenen – unterliegt. Diese ergeben sich aus dem Grund der Kostentragungspflicht. Denn dem Verurteilten werden die Kosten deshalb auferlegt, weil er sie durch sein deliktisches Handeln veranlasst hat. Er trägt die Verfahrenskosten aber nicht nur weil, sondern auch nur soweit er diese adäquat verursacht hat. Weil die gesetzlich statuierten Ausnahmevorschriften diesen Zurechnungsgedanken nicht hinreichend aufgreifen, ist die Kostenlast des Verurteilten jedenfalls bei erheblichen Verfahrensfehlern mit einer analogen Anwendung von § 465 Abs. 2 StPO über den Gesetzeswortlaut hinaus zu begrenzen.
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