Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
I. Die Parteien streiten um die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zur Abwehr einer Wortberichterstattung. Der Kläger ist ein Medienanwalt, die Beklagte Herausgeberin der Zeitung „taz“ und verantwortlich für das Angebot „www.taz.de“.
Die Beklagte veröffentlichte im April 2023 auf ihrer Website unter der Überschrift und dem Vorspann:
„Rechte Proteste wegen Preissteigerungen
Hoffnung auf linke Unterstützung
Rechtsextreme hoffen, sich mit Linken verbünden zu können, um den Staat wegen steigender Preise zu destabilisieren. Aber die Linken ziehen nicht mit.“
einen Artikel über verschiedene Demonstrationen wegen Preissteigerungen in Deutschland. Zu einer Demonstration in Hamburg heißt es dort:
„In Hamburg versammelten sich unter dem Motto ‚Es reicht! Wir haben keinen Bock auf Armut‘ rund 300 Demonstrierende. [...].
Es marschierten viele Rechtsextreme mit, darunter der NPD-Kader [...] und [... (Vor- und Nachname des Klägers)], prominenter Anwalt von Querdenkenden. [...]“
Der Kläger forderte die Beklagte durch seine vorinstanzlich tätige Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 24.04.2023 auf, sich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verpflichten, es zu unterlassen, den Kläger als Rechtsextremen zu bezeichnen. Daraufhin änderte die Beklagte die entsprechende Stelle des Artikels und versah diesen mit einer Richtigstellung, deren Inhalt nicht festgestellt ist.
Der Kläger forderte von der Beklagten erfolglos die Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 973,66 Euro. Mit der Klage verlangt er Freistellung von diesen Kosten.
II. Der BGH verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Die Abwägung des Berufungsgerichts sei unvollständig.
1. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben setze voraus, dass die angegriffene Äußerung rechtswidrig war, sie also den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzte. In casu ging es um die Berufsehre und die soziale Anerkennung des Klägers. Der in Rede stehenden Äußerung sei „unter Berücksichtigung des Kontextes nach dem maßgeblichen Verständnis des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers zu entnehmen, dass die Beklagte den Kläger als ‚Rechtsextremen‘ bezeichnet.“ Auf die subjektive Absicht des sich Äußernden komme es nicht an …, „so dass es für die Bestimmung des Aussagegehalts unerheblich ist, ob die Beklagte den Kläger so bezeichnen wollte.“ (Rn. 8).
2. Der BGH betont die Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht und rekurriert auf die erforderliche Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK) und dem Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit und dem von ihr verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK).
a) Weichenstellend für die Abwägung sei die Qualifikation der in Rede stehenden Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil. Der BGH stuft diese als Werturteil bzw. Meinungsäußerung ein. Die Behauptung, eine Person sei ein „Rechtsextremer“, basiere auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person, die ebenfalls durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind. Die angegriffene Meinungsäußerung stelle keine Schmähkritik dar, für die kennzeichnend sei, dass die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe.
b) Vorzunehmen ist nach dem BGH „eine alle Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen“ (Rn. 20). In die Abwägung sei einzustellen, ob es sich „bei der Bewertung der Beklagten, der Kläger sei ein ‚Rechtsextremer‘, um eine auf Tatsachen fußende Schlussfolgerung oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung handelt“ (Rn. 27). Das Berufungsgericht hat Letzteres verneint und die Klage deshalb abgewiesen. Der BGH lässt dahinstehen, ob diese Beurteilung für sich genommen rechtsfehlerhaft ist. Denn jedenfalls seien nicht, wie geboten, alle Umstände des vorliegenden Falls in die Abwägung einbezogen.
Besonderheiten des vorliegenden Falls (Korrektur des Beitrags und Richtigkeitsvermerk nach Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung) ließen es als möglich erscheinen, dass die Beklagte bei Abfassung des Artikels die Meinung, der Kläger sei ein Rechtsextremer, überhaupt nicht äußern wollte und ihre Erklärung nur aufgrund eines Versehens diesen Inhalt erhalten hat. „Es ist vorliegend durchaus denkbar, dass die Beklagte lediglich aussagen wollte, dass der Kläger neben Rechtsextremen an der Demonstration teilnahm, aber stattdessen versehentlich erklärt hat, dass der Kläger zu den Rechtsextremen gehörte, die an der Demonstration teilnahmen“ (Rn. 30).
In diesem Fall „hätte ihr Grundrecht auf Meinungsfreiheit in der Abwägung ein deutlich geringeres Gewicht. Für die Bestimmung des Aussagegehalts ist es zwar … unerheblich, was die Beklagte äußern wollte. Die Äußerung wird mit dem Aussagegehalt in die Abwägung eingestellt, wie sie von dem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsleser verstanden wird. Bei der Abwägung kann aber ein ‚Erklärungsirrtum‘ (vergleichbar dem in § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB für Willenserklärungen geregelten Erklärungsirrtum), sollte er vorliegen, nicht unberücksichtigt bleiben. Im öffentlichen Meinungskampf darf … von der Meinungsfreiheit bei öffentlich zur Diskussion gestellten, gesellschaftliches Interesse erregenden Beiträgen auch mit scharfen und übersteigerten Äußerungen Gebrauch gemacht werden. Geht es um Werturteile über die Gesinnung eines anderen, dürfen diese nur nicht willkürlich aus der Luft gegriffen sein. Wenn aber die Beklagte sich überhaupt nicht mit dem Werturteil, der Kläger habe eine rechtsextreme Gesinnung, in die öffentliche Debatte einbringen wollte und dies nur versehentlich – letztlich durch Vergessen eines Kommas – getan hat, kann die Meinungsfreiheit in der Abwägung nicht dasselbe Gewicht haben wie sie es hätte, wenn die Beklagte sich zur Gesinnung des Klägers hätte äußern wollen. … In der Abwägung würde dann das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegen. Dem stünde nicht entgegen, dass die Beklagte nachträglich in der Abwehr des streitgegenständlichen Kostenerstattungsanspruchs die nur versehentlich geäußerte Meinung als zulässig verteidigt und sie sich damit gleichsam zu eigen gemacht hat“ (Rn. 32).
Kontext der Entscheidung
Den Rahmen des Urteils bildet die Rechtsprechung des BVerfG zur Abgrenzung zwischen Tatsachen und Meinungen und zur Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechtspositionen.
I. Das BVerfG betont, dass „in Fällen, in denen beide Äußerungsformen miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen, … Meinung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen [ist]. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. … Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden“ (BVerfG, Beschl. v. 03.11.2025 - 1 BvR 573/25 Rn. 34).
II. „In Fällen der vorliegenden Art ist eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungs- und Pressefreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits vorzunehmen“ (BVerfG, Beschl. v. 09.11.2022 - 1 BvR 523/21 Rn. 14).
III. „Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist nämlich nicht vorbehaltlos gewährt. Es findet seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, …. Durch die Attribute ‚rechtsextrem‘ und ‚rechtsradikal‘ ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers berührt. Denn mit ihnen ist eine Prangerwirkung verbunden, die geeignet ist, das Ansehen einer Person - zumal als Rechtsanwalt - in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Sie kann zu einer einen Rechtsanwalt in seiner Existenz gefährdenden Bedrohung werden. Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab“ (BVerfG, Beschl. v. 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10 Rn. 31 ff.).
Auswirkungen für die Praxis
I. Das Urteil gleicht einem Fest für Germanisten und lehrt, wie wichtig eine richtige Kommasetzung sein kann und wie sprachsensibel Journalisten sein sollten. Ein nicht gesetztes Komma kann den Sinn eines Satzes verdrehen und ein juristisches Nachspiel größeren Ausmaßes nach sich ziehen.
II. Nach dem BGH ist ein Zeichensetzungsfehler, bei dem der Journalist weiß, was er sagt, aber nicht weiß, was er damit sagt, abwägungsrelevant. Der VI. Zivilsenat zieht eine Parallele zum Erklärungsirrtum des § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB für Willenserklärungen. Dieses Ähnlichkeitsdenken erweist sich aber nicht als passend, wenn man die Rechtsfolge in den Blick nimmt, die bei § 142 Abs. 1 BGB doch deutlich anders ausfällt als bei der hier maßgeblichen Abwägung. Nach dem BGH hat das Grundrecht auf Meinungsfreiheit in der Abwägung „ein deutlich geringeres Gewicht“ (Rn. 32). Offen bleibt, was das konkret und genau bedeutet. Schließlich folgert der BGH – gleichsam ohne Weiteres und hier liegt die große Schwachstelle des Urteils: „In der Abwägung würde dann das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegen“ (Rn. 32).
III. En passant zeigt sich der BGH kritisch gegenüber vorschnellen journalistischen Einordnungen: „So mag eine Person, die politisch eher links steht, weniger strenge Voraussetzungen an das Vorliegen einer rechtsextremen Gesinnung legen als beispielsweise der Verfassungsschutz, …“ (Rn. 24). „Auch unabhängig davon wiegt nach den erschütternden Erfahrungen der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft der Vorwurf, rechtsextrem zu sein, in der insoweit sensibilisierten Öffentlichkeit, zu der auch der durchschnittliche Leser der ‚taz‘ gehört, schwer“ (Rn. 25).
IV. Eine Folgefrage hat das Berufungsgericht zu klären, falls es von einem Erklärungsirrtum ausgeht, die Äußerung als rechtswidrig einstuft und damit den Weg für den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten freimacht. Es hat sich dann damit zu befassen, „ob es für den Kläger als Medienanwalt erforderlich und zweckmäßig war, zur Verfolgung seiner Rechte einen Rechtsanwalt einzuschalten …. Dabei dürfte es nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Kläger fachlich ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, das Schreiben an die Beklagte selbst zu verfassen. Denn anders als etwa bei der Abrechnung eines Sachschadens nach einem Verkehrsunfall (vgl. hierzu BGH, v. 29.10.2019 - VI ZR 45/19 Rn. 21 f. m.w.N. - VersR 2020, 174) war hier der Kläger in einem höchstpersönlichen Rechtsgut, nämlich seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Ausgestaltung seines sozialen Ansehens und seiner Berufsehre betroffen. In solchen Fällen dürfte für die Aufforderung zur Unterlassung der Äußerung eine Personenverschiedenheit zwischen Betroffenem und anwaltlichem Vertreter zweckmäßig sein.“ (Rn. 35). Auch wenn diese beifallswerten Ausführungen im Konjunktiv gehalten sind, wird der BGH diese gewiss bald im Indikativ formulieren.