Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der 1953 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten im Februar 2016 die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte (vgl. § 38 SGB VI und § 236b SGB VI) mit einem Rentenbeginn zum Mai 2016. Von seinem Arbeitgeber verlangte der Kläger eine gesonderte Meldung der beitragspflichtigen Einnahmen frühestens drei Monate vor Rentenbeginn. Für den bis zum Rentenbeginn im Mai 2016 verbleibenden Beschäftigungszeitraum sollte die Beklagte die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach den für die letzten zwölf Kalendermonate gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen errechnen.
Nachdem der Arbeitgeber des Klägers im Februar 2016 die beitragspflichtigen Einnahmen für das Kalenderjahr 2015 und den Monat Januar 2016 der Beklagten gemeldet hatte, führte die Beklagte die Hochrechnung unter Berücksichtigung der voraussichtlichen für die Rentenberechnung maßgebenden Einnahmen für die Monate Februar bis April 2016 durch und gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 26.02.2016 ab dem 01.05.2016 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Nach Bescheiderteilung ergab sich aufgrund von Korrekturmeldungen des Arbeitgebers im März und Juni 2016, dass die für die Hochrechnung zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers der Höhe nach unzutreffend bemessen worden waren. Im März 2016 meldete der Arbeitgeber ein höheres Arbeitsentgelt für den Monat Januar 2016, damit eine nach den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) im März 2016 ausgezahlten Zulage als unständiges Entgeltbestandteil dem Entgeltzeitraum Januar 2016 zugeordnet werde. Im Juni 2016 teilte der Arbeitgeber jeweils niedrigere Arbeitsentgelte für die Monate Februar bis April 2016 als von der Beklagten hochgerechnet mit.
Daraufhin nahm die Beklagte den Bescheid vom 26.02.2016 mit Bescheid vom 24.06.2016 insoweit wegen der fehlerhaften Hochrechnung nach § 45 SGB X als rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt zurück und stellte die Rentenhöhe mit Wirkung zum 01.07.2026 neu fest, wobei für die Rentenberechnung sich die Anzahl der persönliche EP von 56,5448 (Bescheid vom 26.02.2016) auf 56,5304 EP (Bescheid vom 24.06.2016) und somit auch die Rentenhöhe verringerte.
Den gegen den Bescheid vom 24.06.2016 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2017 zurück.
Im Klageverfahren stellte die Beklagte mit Bescheid vom 03.08.2017 die Höhe der bewilligten Altersrente ab dem 01.05.2016 auf der Grundlage von 56,5335 EP neu fest und hob den Bescheid vom 24.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2017 auf, da der Arbeitgeber im September 2016 für die Monate Februar bis April 2016 ein etwas höheres beitragspflichtiges Arbeitsentgelt meldete.
Das Sozialgericht hob den Bescheid vom 03.08.2017 auf und verpflichtete die Beklagte dazu, die Rentenleistungen nach Maßgabe des „Erstbescheides“ vom 26.02.2016 zu berechnen und somit im Ergebnis die Rentenhöhe heraufzusetzen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Revision der Beklagten wies das BSG zurück. Nach Ansicht des BSG war die Beklagte nur insoweit zur Rücknahme des Bescheides vom 24.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2017 verpflichtet, sofern die Hochrechnung auf dem für Januar 2016 zu niedrig gemeldeten Arbeitsentgelt beruhe. Ob der Bescheid vom 24.06.2026 als rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X zurückgenommen werden könne, sei fraglich. Vielmehr komme § 44 SGB X als Rechtsgrundlage wegen der Rücknahme eines rechtswidrig belastenden (d.h. nicht begünstigenden) Verwaltungsaktes in Betracht, da auch ein leistungsbegründender Verwaltungsakt – der keine höhere Leistungen begründe – für den Adressanten insoweit nicht begünstigend sei (vgl. BSG, Urt. v. 28.09.1999 - B 2 U 32/98 R Rn. 28).
Das BSG hat auf eine Prüfung der §§ 44, 45 SGB X im Ergebnis verzichtet, da die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 24.06.2016 sich bereits daraus ergebe, dass die Beklagte nach § 194 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI nicht berechtigt gewesen sei, eine fehlerhafte Hochrechnung durch eine Neufeststellung der Altersrente zu korrigieren.
Für die letzten drei Monate der Beschäftigung vor Rentenbeginn seien die Rentenversicherungsträger bei Abgabe einer besonderen Meldung durch den Arbeitgeber verpflichtet, bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate (Hochrechnungszeitraum) nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten (Jahreszeitraum) gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen zu errechnen (§ 194 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Werde die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Rentenbeginn hochgerechnet, seien vom Rentenversicherungsträger für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln (§ 70 Abs. 4 Satz 1 SGB VI i.d.F. v. 07.09.2007).
Die Beklagte habe zwar im Bescheid vom 26.02.2016 nach dem zugrunde zu legenden Jahreszeitraum (Februar 2015 bis Januar 2016) die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für die Monate Februar bis April 2016 nach dem dafür vorgegebenen Rechenweg hochgerechnet. Die Fehlerhaftigkeit der Hochrechnung ergebe sich jedoch daraus, dass die Zulage als unständiges Entgeltbestandteil nach den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Monat Januar die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers erhöht habe und nicht von der Beklagten berücksichtigt worden sei.
Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) ist dies der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Arbeitsentgelt entsteht, also arbeitsvertraglich geschuldet wird (BSG, Urt. v. 24.09.2024 - B 11 AL 5/23 R Rn. 37). Nach den vorliegenden tarifrechtlichen Regelungen sei die Zulage als unständiges Entgeltbestandteil für die im Monat Januar 2016 geleistete Arbeit gewährt und monatsbezogen einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen. Die Zuordnung zu einem einzelnen Entgeltzeitraum schließe es aus, die Zulage als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt iSd. § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu behandeln und auf den Zeitpunkt der Auszahlung im März 2016 abzustellen.
Die im Januar 2016 erstattete fehlerhafte Meldung des Arbeitgebers habe dazu geführt, dass die Beklagte im Bescheid vom 26.02.2016 die Hochrechnung für die Monate Februar bis April 2016 ausgehend von dem hier maßgeblichen Jahreszeitraum (Februar 2015 bis Januar 2016) aufgrund von zu niedrig gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen durchgeführt und damit eine zu geringe Anzahl an EP für die Altersrente des Klägers zugrunde gelegt habe.
Wie das BSG ausführt, müsse es Ziel und Anspruch der Hochrechnung nach § 194 Abs. 1 SGB VI grundsätzlich sein, den tatsächlichen Werten der beitragspflichtigen Einnahme des Versicherten im Hochrechnungszeitraum möglichst nahezukommen. Eine unzutreffende Meldung des Arbeitgebers über die beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten im maßgeblichen Jahreszeitraum, welche zu einer fehlerhaften Hochrechnung des Rentenversicherungsträger führe und sich unmittelbar auf die Rentenhöhe auswirke, sei nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen über die Rücknahme von Verwaltungsakten zu korrigieren und die Rentenhöhe anhand einer erneuten Hochrechnung neu zu bestimmen. Die Beklagte habe hingegen im Bescheid vom 24.06.2016 keine erneute Hochrechnung, sondern eine Neufeststellung der Altersrente vorgenommen und die vom Arbeitgeber tatsächlich gemeldeten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte für den Hochrechnungszeitraum (Februar bis April 2016) zugrunde gelegt.
Einer Neufeststellung der Altersrente stehe die Regelung des § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI entgegen. Der Wortlaut dieser Norm sehe für den Fall der Hochrechnung vor, dass eine Abweichung der tatsächlich erzielten beitragspflichtige Einnahmen von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für diese Rente außer Betracht bleibe. Nach dem Gesetzeswortlaut mache es keinen Unterschied, ob aufgrund der im Hochrechnungszeitraum vom Versicherten tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen eine höhere oder eine niedrigere Rente zu gewähren wäre. Dies sei höchstrichterlich auch für den Fall entschieden worden, falls die erzielte beitragspflichtige Einnahme sogar typischerweise höher ausfalle als das hochgerechnete Entgelt, weil z.B. eine einmal jährlich gezahlte Sonderzahlung in den Hochrechnungszeitraum falle (BSG, Urt. v. 12.12.2011 - B 13 R 29/11 R Rn. 41).
Auch aus der Gesetzeshistorie lasse sich bei einer fehlerhaften Hochrechnung von Einnahmen kein Anspruch auf Neufeststellung einer Altersrente herleiten. § 194 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.d.F. v. 07.09.2007 sei weitgehend inhaltsgleich mit der nach dem Rentenreformgesetz 1992 – RRG (BGBl I 1989, 2261, 2311) geltenden Fassung zur Vorausbescheinigung des Arbeitsentgelts. Das vorausbescheinigte Arbeitsentgelt sollte für die Berechnung dieser Rente ausschlaggebend und nur in den Fällen, in denen zu einem späteren Zeitpunkt eine andere Rente beginnt, das tatsächliche Arbeitsentgelt maßgebend sein (vgl.
BT-Drs. 11/4124, S. 170 zu § 69 SGB VI, S. 189 zu § 189 SGB VI). § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI in der für den Streitgegenstand maßgeblichen Fassung des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere der mittelständischen Wirtschaft (2. HemAbbG) v. 07.09.2007 (BGBl I 2007, 2246, 2260;
BT-Drs. 16/4391, S. 40) verlagere die Vorausberechnung der beitragspflichtigen Einnahmen vom Arbeitgeber auf den Rentenversicherungsträger (vgl. BSG, Urt. v. 12.12.2011 - B 13 R 29/11 R Rn. 20). § 194 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.d.F. v. 07.09.2007 sehe vor, dass vom Arbeitgeber in den Fällen der Rentenantragstellung keine Verdienstbescheinigung mehr gegenüber dem Träger der Rentenversicherung, sondern Meldungen auf Verlangen des Rentenantragstellers zu erstatten seien.
Der Anwendungsbereich des § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI sei nicht dahin gehend teleologisch reduziert, dass im Fall einer fehlerhaften Hochrechnung eine Korrektur durch die tatsächlich gemeldeten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte für den ursprünglich hochgerechneten Zeitraum erfolgen könne. Eine teleologische Reduktion komme nur in Betracht, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden solle, weil der Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprächen (vgl. BSG, Urt. v. 12.12.2024 - B 12 R 8/22 R Rn. 18). Einer solchen Auslegung des § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI stehe jedoch das gesetzgeberische Ziel nach einem möglichst nahtlosen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand, die Gesetzessystematik und der vom Gesetzgeber verfolgte Regelungszweck der Entlastung der Arbeitgeber entgegen, wobei auch die Rentenversicherungsträger – die insoweit die fehlerhafte Hochrechnung lediglich zu korrigieren und keine Neufeststellung vorzunehmen haben – von zusätzlichem Verwaltungsaufwand entlastet werden. Eine teleologische Reduktion des § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI lasse sich auch nicht der grundsätzlich geltenden Äquivalenz von Beitrag und Leistungen (vgl. BSG, Urt. v. 05.06.2025 - B 5 R 3/24 R Rn. 34) begründen, da anderenfalls der Anwendungsbereich der Norm weitgehend bedeutungslos werde.
Die sich aus § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI ergebenden Rechtsfolgen sind nach Ansicht des BSG verfassungsrechtlich mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich- und wesentlich Ungleiches ungleichzubehandeln, gilt für Belastungen und Begünstigungen und verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung (BVerfG, Beschl. v. 07.04.2022 - 1 BvL 3/18 Rn. 239). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind.
Wie das BSG ausführt, dienen § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI und § 194 Abs. 1 Satz 1 SGB VI der Beschleunigung der Rentenberechnung und damit dem Interesse des Versicherten. Daher besteht ein hinreichender sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung von Versicherten, deren Altersrente anhand der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen berechnet werden und denjenigen, die sich nach vorheriger Aufklärung durch den Rentenversicherungsträger in freier Wahl für die Hochrechnung entschieden haben (BSG, Urt. v. 12.12.2011 - B 13 R 29/11 R Rn. 34).