A. Einleitung
Im vorangegangenen jurisPR-SozR wurden erste praxisrelevante Änderungen im SGB II durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB2uaÄndG 13) vom 16.04.2026 vorgestellt1. Der fortlaufend nummerierte zweite Teil skizziert die wesentlichen praxisrelevanten Änderungen bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und den Gemeinsamen Vorschriften für Leistungen. Die Regelungen sind bis auf die gekennzeichneten Ausnahmen am 01.07.2026 in Kraft getreten.
4. Passive Leistungen
4.1. Grundsicherungsgeld
Das Reizwort „Bürgergeld“ wird zum 01.07.2026 ersetzt durch den Begriff „Grundsicherungsgeld“. Bis zum Ablauf des 31.12.2026 kann von den zuständigen Behörden für den Begriff Grundsicherungsgeld auch der Begriff Bürgergeld verwendet werden (§ 65a Abs. 4 SGB II).
4.2 . Leistungen für Unterkunft und Heizung
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. So lautete § 22 Abs. 1 SGB II in der zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Fassung. 13 Änderungsgesetze später stellt der Bundesrat fest, „dass § 22 SGB II aufgrund seiner Fülle an Regelungen zunehmend überkomplex und unübersichtlich wird. Er ist für den durchschnittlichen Rechtsanwender lediglich schwerlich lesbar. Insbesondere Absatz 1 enthält inzwischen eine Vielzahl an Regelungen, die sinnvoller Weise jeweils in eigenen Absätzen oder Paragraphen zu formulieren wären. …“ (BT-Drs. 21/4087, S. 6 zu Art. 1 Nr. 20 (§ 22 SGB II) des SGB2uaÄndG 13). Die Bundesregierung hat die Anregung zur Kenntnis genommen (ebd., S. 16).
Ganz so verzweifelt war die Lage bis zum 30.06.2026 nicht. Beide Formulierungen der Ausgangsfassung fanden sich unverändert in § 22 Abs. 1 SGB II, Satz 2 war zwischenzeitlich Satz 7. Im Kern betrafen die nach dem Grundsatz „Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind“ folgenden Sätze 2 bis 6 Regelungen, die eine Abweichung hiervon zuließen, weil es auf die abstrakte oder konkrete Angemessenheit der Aufwendungen nicht ankam. Das galt für die Karenzzeit (im ersten Jahr des Leistungsbezugs; keine Begrenzung auf Angemessenheitswerte für eine Unterkunft und damit Übernahme der gesamten tatsächlichen Aufwendungen, Sätze 2 bis 5) und in Fällen eines nicht erforderlichen Umzugs (Begrenzung auf vorherigen Bedarf, ohne dass es darauf ankommt, ob die aktuellen Aufwendungen zwar höher, aber ebenfalls angemessen wären, Satz 6).
Mit dem SGB2uaÄndG 13 ist die Regelung zur begrenzten Berücksichtigung von Aufwendungen nach einem nicht erforderlichen Umzug § 22 Abs. 4 SGB II zugeordnet worden (§ 22 Abs. 4 Satz 4 SGB II), der auch im Übrigen regelt, was im Zusammenhang mit einem Umzug leistungsberechtigter Personen zu beachten und ggf. abweichend vom „Normalfall“ zu behandeln ist. Das ist nach dem Vorgeschriebenen nicht zwingend, trägt aber auch nicht zur Unübersichtlichkeit bei.
Auch den in Absatz 1 neu eingefügten Sätzen 6 bis 8 lässt sich ein inhaltlicher Zusammenhang mit den vorangegangenen Regelungen nicht absprechen. Sie enthalten schon für den Zeitraum des ersten Jahres des Leistungsbezugs Rückausnahmen von der unbegrenzten Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft während einer sonst einsetzenden Karenzzeit.
In der ersten Konstellation soll schon der Grundsatz aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht greifen. Es wird gesetzlich bestimmt, dass tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft nicht als Bedarf anerkannt werden, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen. Übersteigen die Aufwendungen diese Obergrenze, gibt es ab Beginn des Leistungsbezugs keine Privilegierung durch Karenzregelungen und – so die Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drs. 21/4087, S. 17 zu Nr. 5) – keine konkrete Angemessenheitsprüfung. Das ist systematisch folgerichtig, weil schon § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der den Angemessenheitsaspekt einfachgesetzlich erst einführt, nicht gilt. An die Stelle der Angemessenheitsprüfung tritt eine Härtefallregelung. Im Einzelfall können höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
In der zweiten Konstellation greift § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, aber die Unangemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen wird fingiert für Fälle überhöhter Quadratmeterpreise (§ 22 Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 SGB II) oder der Umgehung der Mietpreisbremse (§ 22 Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 SGB II). Bei § 22 Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 SGB II gilt die sog. Produkttheorie nicht. Diese angewendet sind Werte für den Quadratmeterkaltmietpreis und eine angemessene Wohnungsgröße nur Faktoren, die miteinander multipliziert den Wert der angemessenen Kaltmietaufwendungen ergeben (zuletzt BSG vom 28.02.2024 - B 4 AS 18/22 R Rn. 17). Aufwendungen können damit für eine kleine Wohnung mit hohem Quadratmeterpreis ebenso angemessen sein wie diejenigen für eine große Wohnung mit niedrigem Quadratmeterpreis. Für (sehr) kleine Wohnung sieht der Gesetzgeber über § 22 Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 SGB II Abweichungen vor. Ob sich Anwendungsfälle ergeben werden, hängt vom kommunalen Träger ab, der keine Obergrenze für tatsächliche Aufwendungen bezogen auf einen Quadratmeter Wohnfläche bestimmen muss (BT-Drs. 21/4087, S. 17 zu Nr. 6). Übersteigt die vereinbarte Miete die nach den §§ 556d bis 556g BGB zulässige Miethöhe, ist die Mieterin oder der Mieter durch den zuständigen kommunalen Träger aufzufordern, den angenommenen Verstoß gegen die §§ 556d bis 556g BGB zu rügen (§ 22 Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 SGB II).
In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 8 SGB II gibt es keine Privilegierung wie in einer Karenzzeit, aber den altbekannten Ablauf. Es ist ein Kostensenkungsverfahren durchzuführen (neu eingefügt: § 22 Abs. 1a SGB II) und die Bedarfe sind so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II). Eine Absenkung der nach Satz 8 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre (§ 22 Abs. 1 Satz 12 SGB II). Interessant ist im Zusammenhang mit einer Abweichung von der Frist des § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 09.04.2026: „Soweit ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse gegenüber dem Vermieter gerügt wurde, werden die tatsächlichen Aufwendungen bis zu einer gerichtlichen Klärung weiter als Bedarf berücksichtigt, auch wenn sie die nach § 556d Absatz 1 BGB zulässige Höhe übersteigen. Entstehende Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Vermieter gehen nach § 33 SGB II auf den kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über und werden dann beim Vermieter geltend gemacht.“ (BT-Drs. 21/5249, S. 100; vgl. schon BR-Drs. 764/25, S. 69). Ungeklärt ist indes, auf welcher Grundlage in den Streit mit ihrem Vermieter gedrängte Leistungsberechtigte die durch einen Amtsgerichtsprozess verursachten Kosten im Fall des Prozessverlusts beim Jobcenter geltend machen können. Durch Prozesskostenhilfe sind die Anwaltskosten der Vermieterseite nicht abgedeckt.
4.3. Leistungsminderungen
Die Pflichtverletzungen, die zu einer Leistungsminderung führen können, sind in § 31 SGB II an § 15a SGB II angepasst worden (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II korrespondiert mit § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II und § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II mit § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II).
Bedeutende Änderungen treten bei den Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen (§ 31a SGB II) und Meldeversäumnissen (§ 32 SGB II) ein. Die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen werden der Höhe nach vereinheitlicht. Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II und auch beim – wiederholten – Meldeversäumnis nach § 32 SGB II mindert sich das Grundsicherungsgeld um 30% des nach § 20 SGB II jeweils maßgebenden Regelbedarfs (§ 31a Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB II; § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Für die Meldeversäumnisse bedeutet dies eine deutliche Anhebung des Minderungsbetrags von vorher 10% des nach § 20 SGB II jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Wegen der Erhöhung des Minderungsbetrags läuft § 31a Abs. 4 Satz 1 SGB II, nach dem Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 SGB II auf insgesamt 30% des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs begrenzt sind, ins Leere. Unterschiede verbleiben bei der Dauer der Minderung. Der Minderungszeitraum bei Pflichtverletzungen beträgt jetzt wieder drei Monate (§ 31b Abs 2 Satz 1 SGB II); die Staffelung nach erster, zweiter und dritter Pflichtverletzung wird aufgegeben.
Die Regelungen zur persönlichen Anhörung vor Feststellung der Minderung werden erweitert. Bislang sollte auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 SGB X persönlich erfolgen (§ 31a Abs. 2 Satz 1 SGB II). Nunmehr soll (= ebenfalls intendiertes Ermessen) eine persönliche Anhörung auch erfolgen, wenn der Agentur für Arbeit psychische Erkrankungen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bekannt sind oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erwerbsfähigen Leistungsberechtigen nicht in der Lage sind, sich zu den für die Entscheidung über die Minderung erheblichen Tatsachen in einer schriftlichen Anhörung zu äußern (§ 31a Abs. 2 Satz 2 SGB II). Und eine Gelegenheit zur persönlichen Anhörung soll erfolgen, wenn ein drittes aufeinanderfolgendes Meldeversäumnis geprüft wird (§ 31a Abs. 2 Satz 3 SGB II, dessen entsprechende Geltung für Meldeversäumnisse in § 32 Abs. 2 Satz 1 SGB II angeordnet wird, obwohl er ohnehin nur für Meldeversäumnisse gilt).
Bereits zum 23.04.2026 in Kraft getreten ist die Regelung zum vollständigen Entfallen des Leistungsanspruchs in Höhe des Regelbedarfs, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen (§ 31a Abs. 7 Satz 1 SGB II; vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Die Vorläufervorschrift war mit dem Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) zum 28.03.2024 eingefügt und mit Ablauf des 27.03.2026 aufgehoben worden (§ 86 SGB II). Die Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar möglich sein und willentlich verweigert werden. In diesem Fall soll das Grundsicherungsgeld (Anm.: dass es erst ab dem 01.07.2026 gibt), soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht wird, für die gesamte Bedarfsgemeinschaft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. § 31a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 SGB II sowie § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II finden Anwendung (§ 31a Abs. 7 Sätze 2 bis 4 SGB II). Nicht mehr erforderlich ist, dass die Leistungen wegen einer Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 SGB II innerhalb des letzten Jahres gemindert waren. Mit § 31a Abs. 7 SGB II korrespondiert der ebenfalls schon zum 23.04.2026 in Kraft getretene § 31b Abs. 3 SGB II, nach dem die (verschärfte) Minderung (wegen Nichtaufnahme einer zumutbaren Arbeit) nach Ablauf eines Minderungszeitraums von einem Monat aufgehoben wird, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. § 31b Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB II ist entsprechend anzuwenden. Zu den Anwendungsbefehlen in § 31a Abs. 7 Satz 4 SGB II und § 31b Abs. 3 Satz 2 SGB II wird für die Zeit vom 23.04.2026 bis zum 30.06.2026 zu klären sein, welche Normfassung gelten soll. Denn soweit durch das SGB2uaÄndG 13 Änderungen in diesen Vorschriften vorgenommen worden sind, treten sie erst am 01.07.2026 in Kraft.
Ab dem 01.07.2026 gilt auch die allgemeine Übergangsregelung in § 65a Abs. 2 SGB II, nach dem bei Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II und Meldeversäumnissen nach § 32 SGB II, die vor dem 01.07.2026 stattgefunden haben, die Rechtsfolgen der §§ 31a, 31b sowie 32 SGB II in der bis einschließlich 30.06.2026 geltenden Fassung gelten.
5. Verfahren
Mit Urteil vom 29.11.2022 hat das BSG entschieden, dass § 41a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 SGB II keine materielle Präklusionswirkung entfaltet und im Klage- und Berufungsverfahren vorgelegte Unterlagen – werden sie nicht nach den dort geltenden verfahrensrechtlichen Regelungen zurückgewiesen (§ 106a SGG, § 157a SGG) – zu berücksichtigen sind.2 Das BSG hat den Vorschriften des SGB II eine Präklusionsregelung nicht hinreichend deutlich entnehmen können. Es fehlte dem 4. Senat namentlich an einer Formulierung, nach der nach Ablauf der gesetzten Frist oder nach Ergehen der Verwaltungsentscheidung vorgelegte Unterlagen unberücksichtigt bleiben können oder der Leistungsberechtigte mit weiteren Einwendungen ausgeschlossen ist. Auch eine andere, auf eine präkludierende Wirkung abzielende Formulierung enthalte der Normtext nicht (vgl. Rn. 30). Mit dem SGB2uaÄndG 13 versucht der Gesetzgeber nachzusteuern. Eingefügt wurde § 41a Abs. 3 Satz 5 SGB II, nach dem die Berücksichtigung von Nachweisen und Auskünften, die zur abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, spätestens am Tag nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, zugegangen sind, ausgeschlossen ist.
Bei den Verfahrensvorschriften sind im SGB II auch Regelungen zur Aufrechnung getroffen (§ 43 SGB II). Hier ermächtigt das SGB2uaÄndG 13 die Jobcenter nunmehr, verpflichtend aufzurechnen gegen Ansprüche leistungsberechtigter Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Erstattungsansprüchen nach § 50 SGB X, Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a SGB II, Erstattungsansprüchen nach § 34b SGB II oder Erstattungsansprüchen nach § 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II, wenn nach § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X von einer Anhörung abgesehen werden kann. Das betrifft Ansprüche (der Jobcenter) von weniger als 70 Euro.
6. Weitere Änderungen
Vervollständigt werden die Änderungen zum 01.07.2026 vor allen Dingen durch Regelungen, die der Bekämpfung von Schwarzarbeit oder fingierten Beschäftigungsverhältnissen dienen sollen. Die Auskunftspflicht von Arbeitgebern (§ 57 SGB II) wird nach wie vor von einer Pflicht zum Schadensersatz (§ 62 SGB II) flankiert. Hinzugetreten ist die Haftung des Arbeitgebers bei Beschäftigung einer Person, die Leistungen nach dem SGB II erhält, ohne die Beschäftigung gemäß § 28a SGB IV zu melden oder bei Meldung dieser Beschäftigung, ohne dass sie tatsächlich ausgeübt wird oder werden soll. In diesem Fall ist der Arbeitgeber zum Ersatz der deswegen rechtswidrig erbrachten Leistungen verpflichtet (§ 62a Abs. 1 Satz 1 SGB II). Er haftet mit dem zur Erstattung nach § 50 SGB X verpflichteten Leistungsempfänger als Gesamtschuldner für die Leistungen, die nach § 50 SGB X zu erstatten sind (§ 62a Abs. 2 Satz 1 SGB II). Bleibt zu hoffen, dass die Administration dieser Vorschrift nicht mehr kostet, als ihre Anwendung einbringt. Möglicherweise wird ihr Nutzen eher im präventiven Bereich eintreten. Die Jobcenter werden verpflichtet, Anhaltspunkte für vorsätzliche Schwarzarbeit oder die Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns an die zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu melden (§ 64 Abs. 3 SGB II). Unterstützt werden sie in Fällen von organisiertem Leistungsmissbrauch durch die Bundesagentur für Arbeit (§ 64a SGB II).