Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs in eigenen Angelegenheiten des SteuerberatersLeitsätze 1. § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gemäß § 62 Abs. 4 Satz 5 FGO Gebrauch macht, eine Revision als Privatperson einlegt. 2. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt. - A.
Problemstellung Der IX. Senat des BFH folgt der im grundlegenden Urteil des BFH vom 25.11.2025 (VIII R 2/25, m. umf. Nachw.) vertretenen Ansicht zur Auslegung des § 52d FGO.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Mit Urteil vom 19.11.2025 (1 K 1800/25 mit Anm. von Nietzsche, S. 348) wies das FG die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als unzulässig ab. Das Urteil wurde dem Kläger am 10.12.2025 zugestellt. Der Kläger, der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ist und sich selbst vertritt, hat mit Schreiben vom 08.01.2026 unter seinem eigenen Briefkopf mit dem Zusatz „hier privat!“ Revision eingelegt. Die Revisionsschrift ging am 08.01.2026 per Telefax beim BFH ein. Sie war zugleich über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) der X, Y & Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater Berufsausübungsgesellschaft (B) übermittelt worden. Sie war nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der elektronische Versand über das beSt-Postfach der B erfolgte laut den strukturierten Anhängen „Visitenkarte/Organisationszusatz“ durch den Kläger. Der Senatsvorsitzende hat in einem Schreiben vom 22.01.2026 darauf hingewiesen, dass die Revisionsschrift nicht den Anforderungen an ein elektronisches Dokument gemäß § 52a Abs. 3 und 4 FGO entspräche. Sei das elektronische Dokument nur mit einer einfachen Signatur nach § 52a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 FGO versehen, müsse der Versand durch den Verantwortlichen selbst erfolgen. Der Versand über das beSt eines Dritten genüge nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 FGO. Daraufhin teilte der Kläger mit zwei Schreiben vom 13.02.2026 – jeweils über sein persönliches beSt übermittelt – mit, dass es sich um eine „Privatklage“ handle. Sinngemäß führte er aus, dass er das beSt der B genutzt habe, „da der Zugang als Einzelperson nicht erfolgversprechend“ funktioniert habe. Zugleich stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der EDV-Dienstleister habe „den Einzelversand der Partner vor Jahren eingerichtet“. Er verwies darauf, dass er sich an der „Altersgrenze“ befinde und nicht täglich, sondern nur „alle paar Jahre“ klage. Der BFH verwarf die Revision als unzulässig durch Beschluss. Die Revision sei unzulässig, da sie nicht innerhalb der einmonatigen Revisionsfrist des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO in der gebotenen Form eingelegt worden sei, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 121 Satz 1 FGO, § 56 FGO sei nicht zu gewähren. Der Kläger, der sich nach § 62 Abs. 4 Satz 5 FGO selbst vertrete, sei aufgrund seiner Zulassung als Steuerberater gemäß § 52d Satz 2 FGO verpflichtet gewesen, die in eigener Sache eingelegte Revision in elektronischer Form zu übersenden. Der Formverstoß führe zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung und schließe damit insbesondere die Wahrung der Revisionsfrist aus. Der Kläger hätte die Revisionsschrift gemäß § 52d Satz 2 FGO als elektronisches Dokument an den BFH übermitteln müssen. Die Einlegung per Telefax entspreche diesen Anforderungen nicht. Auch die Einlegung der Revision über das beSt der B entspreche nicht den Anforderungen an ein elektronisches Dokument gemäß § 52a Abs. 3 und 4 FGO. Im Streitfall hätte die Revisionsschrift durch die verantwortende Person selbst eingereicht werden müssen, hier durch den Kläger, der die Revisionsschrift lediglich einfach signiert habe. Der Versand über das beSt der B genüge nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 FGO. Der durch den sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Absender sei nicht mit derjenigen Person identisch, die durch ihre Signatur die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen habe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Kläger – wie er nach dem Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 22.01.2026 ausgeführt habe – Geschäftsführer der B sei. Ob eine Revisionsschrift, die von einem Berufsträger nur einfach signiert worden sei, in zulässiger Weise von einem beSt einer Berufsausübungsgesellschaft, der dieser Berufsträger angehöre, versandt werden könne, sei zwar höchstrichterlich noch nicht entschieden worden (vgl. anhängiges Verfahren IX R 19/25). Im Streitfall könne der Senat dies allerdings dahinstehen lassen, weil B nicht Bevollmächtigte des Klägers gewesen sei. Dieser vertrete sich vielmehr selbst. Die Einlegung der Revision per Telefax beziehungsweise per beSt der B sei auch nicht ausnahmsweise gemäß § 52d Satz 3 FGO zulässig gewesen. Dass es sich um eine Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO gehandelt hätte, habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Allein der Vortrag im Schreiben vom 13.02.2026, „der Zugang als Einzelperson [habe] nicht erfolgversprechend“ funktioniert, reiche nicht aus. Zudem habe der Kläger die vorübergehende Unmöglichkeit nicht bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht (§ 52d Satz 4 FGO). Die am 08.01.2026 eingegangene Revisionsschrift habe keine Ausführungen zum persönlichen beSt des Klägers enthalten. Die – unzureichenden – Ausführungen im Schreiben vom 13.02.2026 seien keinesfalls unverzüglich erfolgt. Dem Kläger sei keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 56 Abs. 1 FGO sei bei einem Versäumen der Revisionsfrist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Der Antrag sei binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Diese Frist beginne mit dem Zeitpunkt, in dem die Ursache der Verhinderung behoben oder das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr unverschuldet sei. Dies sei regelmäßig der Zeitpunkt, in dem der Beteiligte von der Fristversäumung Kenntnis erlange und in dem er somit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls frühestens den Antrag bei Gericht hätte stellen können. Die Tatsachen zur Wiedereinsetzung seien glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Sie seien innerhalb der Zweiwochenfrist vollständig, substanziiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschl. v. 28.04.2023 - XI B 101/22 Rn. 16 m.w.N. - BStBl II 2023, 763). Innerhalb der Frist sei die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO). Nach diesen Maßstäben lägen die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nicht vor, weil der Kläger die Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO hinsichtlich der Nachholung der versäumten Rechtshandlung nicht eingehalten habe. Im Übrigen habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass er die Revisionsfrist nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ohne Verschulden versäumt habe.
- C.
Kontext der Entscheidung I. § 52d Satz 2 FGO ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gemäß § 62 Abs. 1 FGO Gebrauch macht, ein finanzgerichtliches Verfahren als Privatperson betreibt. Die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d Satz 2 FGO ist statusbezogen zu verstehen. Sogenannte professionelle Einreicher (vgl. BT-Drs. 17/12634, S. 20), die in eigener Sache auch ohne Offenlegung ihrer Berufszulassung Klage erheben, sind nach § 52d Satz 1 und Satz 2 FGO verpflichtet, eine finanzgerichtliche Klage in elektronischer Form zu übermitteln (ausführlich BFH, Urt. v. 25.11.2025 - VIII R 2/25 Rn. 15 m.w.N. - DStR 2026,421, dazu Besprechung von M. Steinhauff, AO-StB 2026, 67). Nichts anderes gilt für die Einlegung der Revision. II. Nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO stehen zur rechtswirksamen Übermittlung elektronischer Dokumente zwei Wege zur Verfügung: Entweder muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein sicherer Übermittlungsweg ist gemäß § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Bei dem beSt handelt es sich um ein entsprechendes, auf der Grundlage der §§ 86c ff. des Steuerberatungsgesetzes errichtetes elektronisches Postfach (vgl. BFH, Urt. v. 22.10.2024 - VIII R 19/22 Rn. 25, dazu Bleschick, jurisPR-SteuerR 16/2025 Anm. 4; BFH, Urt. v. 08.04.2025 - VII R 4/24 Rn. 19 - HFR 2025, 1062, dazu Schmitz-Herscheidt, jurisPR-SteuerR 42/2025 Anm. 3, und BFH, Urt. v. 04.12.2025 - IX R 11/25 (XI R 26/23) Rn. 18). Ist das elektronische Dokument – wie im Streitfall – nur mit einer einfachen Signatur nach § 52a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 FGO versehen, muss der Versand durch den Verantwortlichen selbst erfolgen (BFH, Beschl. v. 05.11.2024 - XI R 10/22 Rn. 23 - BStBl II 2025, 129, dazu Küsters, jurisPR-SteuerR 11/2025 Anm. 4; BFH, Urt. v. 08.04.2025 - VII R 4/24 Rn. 21; BFH, Beschl. v. 22.01.2025 - IX B 71/24 Rn. 12, dazu Steinhauff, jurisPR-SteuerR 18/2025 Anm. 4, und BFH, Beschl. v. 28.06.2024 - I B 41/23 (AdV) Rn. 15, dazu Fiatkowski, jurisPR-SteuerR 38/2024 Anm. 2; vgl. BGH, Beschl. v. 04.09.2024 - IV ZB 31/23 Rn. 10; BGH, Beschl. v. 07.05.2024 - VI ZB 22/23 Rn. 5 f. m.w.N., dazu Haberland, jurisPR-BGHZivilR 22/2022 Anm. 1; BGH, Beschl. v. 30.03.2022 - XII ZB 311/21 Rn. 11, dazu Schwenker, jurisPR-BGHZivilR 11/2022 Anm. 1, und BGH, Beschl. v. 28.02.2024 - IX ZB 30/23 Rn. 10, wobei die BGH-Beschlüsse jeweils zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach ergingen; BVerwG, Beschl. v. 12.10.2021 - 8 C 4/21 Rn. 4, dazu Keller, jurisPR-BVerwG 12/2022 Anm. 1, und BVerwG, Beschl. v. 19.12.2023 - 8 B 26/23 Rn. 5; BSG, Beschl. v. 27.09.2023 - B 2 U 1/23 R Rn. 17, dazu Keller, jurisPR-SozR 1/2024 Anm. 1; BAG, Beschl. v. 05.06.2020 - 10 AZN 53/20 Rn. 14 - BAGE 171, 28).
- D.
Auswirkungen für die Praxis Der BFH folgt der ganz überwiegenden Rechtsprechung des BFH und der weiteren Bundesgerichte, dass § 52d Satz 1 FGO ausschließlich statusbezogen und nicht rollenbezogen zu interpretieren ist. Geklärt ist auch, dass § 52d Satz 2 FGO auch dann anzuwenden ist, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gemäß § 62 Abs. 4 Satz 5 FGO Gebrauch macht, eine Revision als Privatperson einlegt. Ebenso geklärt ist, dass ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht ist, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt.
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