Haftungsquote bei Kollision zwischen wendendem und überholendem KfzOrientierungssätze zur Anmerkung 1. Gegen den Fahrzeugführer, der beim Wendevorgang in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, spricht der Beweis des ersten Anscheins wegen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 5 StVO. 2. Der Fahrzeugführer, der in dieser Situation ein Überholmanöver vornimmt, obwohl der vor ihm fahrende Verkehrsteilnehmer deutlich langsamer wird und sich am rechten Fahrbahnrand orientiert, ohne erkennbar abzubiegen oder anzuhalten, überholt in unklarer Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs.3 StVO. 3. Bei der Bildung der Haftungsquote überwiegt der Verursachungsanteil des wendenden Fahrzeugführers, der bei diesem Fahrmanöver die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen hat, wegen des Verstoßes gegen § 9 Abs. 5 StVO mit zwei Dritteln. 4. Der Geschädigte muss sich bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis auf ein höheres Restwertangebot verweisen lassen, welches ihm die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zugesendet hat und welches er ohne eigene Kosten ohne Weiteres hätte annehmen können. - A.
Problemstellung Das OLG Düsseldorf hatte als Berufungsgericht über die Haftungsquote bei der Kollision zwischen einem wendenden und einem überholenden Kraftfahrzeugführer zu entscheiden.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall Ansprüche gegen den Fahrer und den Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs geltend. In der Berufungsinstanz war zwischen den Parteien insbesondere streitig, in welcher Haftungsquote die jeweiligen Verkehrsverstöße zu berücksichtigen sind, nachdem das Landgericht beiderseitige Verstöße gegen § 9 Abs. 5 StVO (Wenden) und § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO (Überholen bei unklarer Verkehrslage) angenommen hatte. Das OLG Düsseldorf hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Haftung der Beklagtenseite im Zusammenspiel mit dem Überholmanöver des auf der Beklagtenseite versicherten Fahrzeugführers abweichend vom Landgericht mit lediglich 1/3 bemessen. Maßgeblich sei, dass der Kläger beim Wenden gegen die gesteigerte Sorgfaltspflicht aus § 9 Abs. 5 StVO verstoßen habe und hierfür spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins, der nicht erschüttert worden sei. Dem Beklagten zu 1) sei allerdings ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO anzulasten, weil er zum Überholen angesetzt habe, obwohl die Verkehrslage objektiv unklar gewesen sei. Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz habe der Kläger die Geschwindigkeit verlangsamt und sich nach rechts orientiert, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen. In dieser Situation hätte der Überholende weiter abwarten müssen, zumal das Fahrmanöver in der konkreten Ausgestaltung ein Anhalten am Fahrbahnrand nicht zwingend nahegelegt habe und eine Orientierung nach rechts wegen eines anschließenden Wendemanövers sehr wohl in Betracht gekommen wäre. Bei gleicher Betriebsgefahr beider Fahrzeuge wiege der Verstoß des Wendenden in der konkreten Situation wegen der erhöhten Sorgfaltspflichten jedoch doppelt so schwer wie der Überholverstoß, so dass eine Quote von 2/3 zu 1/3 zulasten des Klägers angemessen sei. Bei der Schadenshöhe müsse sich der Kläger auch noch auf das höhere Restwertangebot verweisen lassen, welches die beklagte Versicherung auf dem überregionalen Markt ermittelt hatte und dass der Kläger mit einem einzigen Anruf kostenfrei hätte annehmen können.
- C.
Kontext der Entscheidung Die Entscheidung des Senats verdeutlicht, dass bei einer Kollision im Zusammenhang mit einem Wendemanöver regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins zulasten des Wendenden spricht und hohe Anforderungen an dessen Entkräftung zu stellen sind. Aufgrund dieses Verstoßes gegen die Garantievorschrift des § 9 Abs. 5 StVO haftet der wendende Fahrzeugführer im Regelfall erst einmal alleine (BGH, Urt. v. 04.06.2024 - VI ZR 374/23; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.09.2016 - I-1 U 196/15; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.10.2015 - I-1 U 179/14; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.10.2015 - I-1 U 46/15 - RuS 2015, 621). Der gegen den Wendenden sprechende Anscheinsbeweis ist in der Regel nur dann erschüttert, wenn dieser zum Zeitpunkt des Entschlusses zum Wenden den anderen Verkehrsteilnehmer nicht erkennen konnte (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.09.2016 - I-1 U 196/15) und dies ist bei einem von hinten herannahenden Fahrzeug im Rahmen eines Überholmanövers üblicherweise nicht der Fall. Den überholenden Verkehrsteilnehmer kann allerdings eine Mithaftung wegen eines Überholens in einer unklaren Verkehrslage als Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO treffen. Eine „unklare Verkehrslage“, die nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO das Überholen verbietet, liegt immer dann vor, wenn nach allen Umständen mit ungefährdetem Überholen nicht gerechnet werden darf (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.06.2019 - I 1 U 148/18). Dies ist immer im Einzelfall zu prüfen: Die Verkehrslage kann z.B. für den Kraftfahrer, der überholen will, bereits erkennbar unklar sein, wenn das vorausfahrende Fahrzeug besonders auffällig (konstant) langsam fährt. Eine ungewöhnlich niedrige Geschwindigkeit begründet in diesem Fall ein Misstrauen im Hinblick auf das künftige Fahrverhalten des Langsamfahrers (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.03.2008 - 1 U 175/07 - Schaden-Praxis 2008, 356). Für eine unklare Verkehrslage genügt es allerdings in der Regel erst einmal nicht, dass das vorausfahrende Fahrzeug langsamer oder zum Fahrbahnrand gelenkt wird. Denn dann kann es nämlich auch naheliegen, dass er dort auch anhalten will und der Nachfolger darf grundsätzlich an ihm vorbeifahren – dies auch mit einem Lenken nach Links, zumal er dadurch ja auch den Seitenabstand vergrößert und dadurch die Gefahr einer Kollision verringert (LG Dortmund, Urt. v. 18.11.2013 - 21 O 273/12). Dies gilt zumindest dann, wenn der Fahrzeugführer dabei auch noch nach rechts irreführend blinkt (OLG Nürnberg, Urt. v. 23.06.2022 - 13 U 245/22). In dem vorliegenden Fall war allerdings ein solches irreführendes Blinken nach rechts gerade nicht festgestellt worden und unter Berücksichtigung des geringen Lenkwinkels nach rechts und der bei den örtlichen Gegebenheiten auch in Betracht kommenden Möglichkeit eines Wendemanövers ist der Senat zu der Auffassung gekommen, dass der nachfolgende Fahrzeugführer sich zu früh zum Überholen entschieden hat. Folgerichtig bietet diese Entscheidung eine gute Argumentation für den Prozessbevollmächtigten, der eine Entscheidung mit dem Hinweis auf ein Überholen in einer unklaren Verkehrslage heranziehen möchte.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Steht jeweils ein Verstoß gegen die StVO auf beiden Seiten fest, stellt sich bei diesen Fällen natürlich die Frage, ob wie so häufig eine Quotenbildung mit jeweils 50% und gleichgewichtigen Verursachungsbeiträgen geboten ist. Wenn aber der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 5 StVO als Garantievorschrift mit dem dadurch begründeten schwerwiegenden Verstoß gegen die StVO eröffnet ist, wird der schuldhafte Verstoß wegen eines Überholens in unklarer Verkehrslage demgegenüber im Regelfall geringer gewichtet. Denn der Fahrzeugführer, der ein Wendemanöver durchführt, muss dabei die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nach dem höchsten Sorgfaltsmaßstab der StVO komplett ausschließen. Dieselbe Wertung greift im Übrigen bei der Kollision zwischen einem überholenden Fahrzeugführer und demjenigen ein, der aus dem fließenden Verkehr in den ruhenden Verkehr abbiegt und dabei ebenfalls die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO zu beachten hat: Selbst wenn der nachfolgende Verkehrsteilnehmer in einer unklaren Verkehrslage überholt, liegt der überwiegende Verursachungs- und Verschuldensanteil wegen der zwei Verstöße gegen § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO und § 9 Abs. 5 StVO, der (ebenso wie beim Wenden) den Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer fordert, bei dem Abbiegenden mit 2/3 (OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2019 - I-1 U 108/18; OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 10.06.2013 - I-6 U 33/13) bzw. zumindest 60% (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.09.2019 - 1 U 82/18 - RuS 2020, 478). Im Übrigen bestätigt die Entscheidung des OLG Düsseldorf die Rechtsprechung des BGH, wonach der Geschädigte sich unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen auf ein höheres Restwertangebot verweisen lassen muss, welches die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallgegners übermittelt, selbst wenn dieses auf dem überregionalen Markt eingeholt worden ist: Danach hat der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ein ihm von der Schädigerseite zugeleitetes verbindliches Restwertangebot anzunehmen, sofern dies für ihn nicht mit weiteren Aufwendungen verbunden ist und mit einem einfachen „Ja“ angenommen werden kann (BGH, Urt. v. 01.06.2010 - VI ZR 316/09 - NJW 2010, 2722; OLG Köln, Beschl. v. 16.07.2012 - 13 U 80/12 - NJW-RR 2013, 224; OLG München, Urt. v. 21.10.2011 - 10 U 2304/11 - Schaden-Praxis 2012, 17). Dem Geschädigten kann sodann entgegengehalten werden, unter diesen Umständen eine ihm ohne Weiteres zugängliche, günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen und durch eine entsprechende Verwertung seines Fahrzeuges den ihm entstandenen Schaden im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auszugleichen.
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