Dem Versicherer steht nach erfolgreicher Anfechtung die bis zur Anfechtung tatsächlich vereinbarte und angefallene Versicherungsprämie zu.
- A.
Problemstellung
Der BGH hatte sich mit einer bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen Frage zu befassen: Welche Prämie steht dem Versicherer zu, wenn er einen Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers anficht? Konkret ging es darum, ob dem Versicherer nur die tatsächlich vereinbarte Prämie oder eine hypothetisch höhere Prämie zusteht, die bei zutreffender Kalkulation ohne die täuschungsbedingten Umstände vereinbart worden wäre.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Eine Versicherungsnehmerin hatte einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag geschlossen, wobei eine gefälschte serbische Vorversichererbescheinigung zu einer Einstufung in die Schadensfreiheitsklasse 13 mit einem Beitragssatz von 33% führte. Nachdem die Täuschung aufgedeckt worden war, focht der Versicherer den Vertrag an und verlangte nicht nur die auf Basis der täuschungsbedingten Einstufung berechnete Prämie, sondern zusätzlich die Differenz zur Prämie, die bei einem Beitragssatz von 100% (also ohne den täuschungsbedingten Rabatt) angefallen wäre
Der IV. Zivilsenat des BGH entschied in Form eines Beschlusses gemäß § 552a Satz 1 ZPO, dass die Revision des Versicherers keine Aussicht auf Erfolg habe und daher zurückgewiesen werden solle.
Der Senat bestätigte die Auffassung des Berufungsgerichts, dass dem Versicherer nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VVG im Falle einer wirksamen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nur die tatsächlich vereinbarte Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zusteht. Der BGH begründete dies mit einer umfassenden Auslegung des § 39 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VVG unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. Zwar lasse der Wortlaut der Bestimmung keinen eindeutigen Rückschluss darauf zu, nach welchen Grundsätzen die geschuldete Prämie zu berechnen sei. Für ein Verständnis, dass der Versicherer lediglich die tatsächlich vereinbarte Prämie verlangen könne, sprächen jedoch die systematische Einordnung der Bestimmung in den Abschnitt über die Prämie (§§ 33 ff. VVG) und die Legaldefinition der Prämie als „vereinbarte Zahlung“ in § 1 Satz 2 VVG.
Der Senat führte weiter aus, dass das VVG für die unterschiedlichen Fallgestaltungen der vorzeitigen Vertragsbeendigung hinsichtlich der Leistungspflicht des Versicherungsnehmers eine differenzierte Regelung getroffen habe und dabei den Begriff der „Prämie“ einheitlich verwende. Dies zeige sich daran, dass das Gesetz hinsichtlich des Entgelts unterschiedliche Begriffe gebrauche: Während § 39 Abs. 1 Satz 1 VVG im Fall der Beendigung vor Ablauf der Versicherungsperiode dem Versicherer denjenigen „Teil der Prämie“ zugestehe, der dem Zeitraum entspreche, in dem Versicherungsschutz bestanden habe, könne der Versicherer gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 VVG nach einem Rücktritt wegen Erstprämienverzugs anstelle der Prämie eine „angemessene Geschäftsgebühr“ verlangen.
- C.
Kontext der Entscheidung
Die Diskussion in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Thematik konzentrierte sich schon vor der BGH-Entscheidung primär darauf, ob dem Versicherer überhaupt ein Prämienanspruch bei erfolgreicher Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zusteht und ob dies verfassungsrechtlich unzulässig ist. Die spezifische Frage nach einer hypothetisch höheren Prämie, die bei zutreffender Kalkulation ohne die täuschungsbedingten Umstände vereinbart worden wäre, wird hingegen nicht diskutiert.
Das OLG Nürnberg stellte die Verfassungsmäßigkeit des § 40 Abs. 1 VVG a.F. in Frage. Das Gericht argumentierte, dass der Gesetzgeber die Implikationen des Prämienanspruchs für den Fall der arglistigen Täuschung nicht gesehen habe:
„Diese den täuschenden Versicherungsnehmer einseitig benachteiligende Regelung beruht offensichtlich darauf, dass der Gesetzgeber die Implikationen des in § 40 Abs. 1 VVG normierten Fortbestands des Prämienanspruchs für den Fall der arglistigen Täuschung nicht gesehen hat. [...] Erst durch die Verordnung vom 19.12.1939 ist § 40 Abs. 1 VVG um den Tatbestand der Anfechtung erweitert worden. Der Zusammenhang mit §§ 21 VVG, 142 Abs. 1 BGB wurde dabei übersehen.“ (OLG Nürnberg, Urt. v. 23.12.1999 - 8 U 3364/99 - VersR 2000, 437).
Der BGH entschied 2005 klar gegen die Position des OLG Nürnberg und bejahte die Verfassungsmäßigkeit des Prämienanspruchs des Versicherers bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung:
„Dem Gesetzgeber ist es unbenommen, dem Versicherer ein Druckmittel an die Hand zu geben, um einen präventiven Schutz gegen arglistige Täuschungen zu erreichen. Der Verlust der Prämien ist für den arglistig täuschenden Versicherungsnehmer auch nicht unzumutbar. [...] Die unterschiedliche Behandlung des Versicherungsnehmers und des Versicherers durch den Gesetzgeber bei den Rechtsfolgen einer erfolgreichen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung entbehrt daher nicht sachgerechter Gründe.“ (BGH, Urt. v. 01.06.2005 - IV ZR 46/04 Rn. 15 - BGHZ 163, 148).
Die Literatur stimmt dem BGH weitgehend zu, die Frage der Höhe der Prämie wurde hingegen nicht diskutiert, man ging davon aus, dass dem Versicherer die tatsächlich vereinbarte Prämie gebührt, nicht eine hypothetisch andere Prämie (vgl. Reiff in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, § 39 Rn. 10; Karczewski in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 5. Aufl. 2025, § 39 Rn. 4; Staudinger in: MünchKomm VVG, 3. Aufl. 2022, § 39 Rn. 5).
Die Regelung wurde als Sanktionscharakter verstanden, um arglistige Täuschungen zu verhindern und dem Versicherer ein Druckmittel an die Hand zu geben.
Die Entscheidung des BGH ist aus methodischer Sicht überzeugend begründet. Die Auslegung des § 39 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VVG unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift führt zu dem Ergebnis, dass dem Versicherer nur die tatsächlich vereinbarte Prämie zusteht. Gleichzeitig bleiben die verfassungsrechtlichen Bedenken, die bereits das OLG Nürnberg in seiner Entscheidung vom 23.12.1999 geäußert hat, bestehen. Die Ungleichbehandlung zwischen Versicherern und anderen Vertragspartnern im allgemeinen Zivilrecht ist nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen. Während ein getäuschter Vertragspartner im allgemeinen Zivilrecht nach § 812 BGB seine empfangenen Leistungen zurückgewähren muss, darf der Versicherer die Prämien behalten.
Die Argumentation des BGH, die Regelung diene der Prävention arglistiger Täuschungen, ist zwar nicht von der Hand zu weisen, bleibt jedoch in ihrer praktischen Wirkung fragwürdig. Wenn die Regelung dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht bekannt ist, kann sie ihre präventive Funktion nicht entfalten. Dies verdeutlichen auch die Ausführungen des Versicherungsombudsmanns, auf die Elsner zu Recht hinweist (Elsner, RuS 2019, 62, 66).
Insgesamt ist die Entscheidung des BGH jedoch im Hinblick auf die Rechtsklarheit und die Rechtssicherheit zu begrüßen. Sie schafft Klarheit darüber, dass Versicherer bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nur die tatsächlich vereinbarte Prämie verlangen können. Dies verhindert Unsicherheiten in der Praxis und trägt zur einheitlichen Anwendung des Gesetzes bei. Hätte der BGH die Prämienrückzahlungsregelung hier sogar noch verschärft, wäre dadurch die Unverhältnismäßigkeit dieser Regelung gegenüber den im BGB geregelten Anfechtungsfolgen sogar noch angestiegen, so dass die Entscheidung auch aus diesem Blickwinkel Sinn ergibt. Der Versicherer trägt insofern zumindest das Risiko, dass er aufgrund der täuschungsbedingten unrichtigen Risikoangaben eine zu niedrige Prämie berechnet hat.
- D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung des BGH schafft Rechtssicherheit dahin gehend, dass Versicherer bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nur die tatsächlich vereinbarte Prämie verlangen können. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen die Täuschung unmittelbar für die Bemessung der Prämie relevant ist, wie hier bei falschen Angaben zur Schadensfreiheitsklasse in der Kfz-Versicherung. Weitere sehr relevante Beispiele sind Falschangaben zum Gesundheitszustand in der Kranken- und Lebensversicherung sowie das Verschweigen von Vorschäden in der Gebäudeversicherung.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass falsche Angaben, die direkt die Risikobewertung und damit die Prämien- oder Preisberechnung beeinflussen, in vielen vertraglichen Bereichen eine arglistige Täuschung darstellen können, die zur Anfechtung des Vertrages führt.
Für Versicherungsnehmer bedeutet die Entscheidung, dass sie bei einer wirksamen Anfechtung des Vertrages durch den Versicherer nicht mit einer Nachforderung der Prämie rechnen müssen, die über die tatsächlich vereinbarte Prämie hinausgeht.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Gesetzgeber mit § 39 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VVG keine weiter gehende Sanktion durch den Ansatz der Prämie, die dem Versicherer bei zutreffender Kalkulation ohne die Täuschung des Versicherungsnehmers zugestanden hätte, vorgesehen hat. Eine Besserstellung des unredlichen Versicherungsnehmers gegenüber dem redlichen Versicherungsnehmer, der zwar eine höhere Prämie gezahlt, dafür aber Versicherungsschutz genossen hätte, findet nicht statt.
- E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Der BGH führt aus, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S.v. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlägen. Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Senat betonte, dass die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, welche die dem Versicherer zustehende Prämie i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VVG sei, zwar noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen sei. Sie werde aber weder in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet noch sei sie in der Literatur umstritten und werde auch nicht kontrovers diskutiert.
Dies verdeutlicht, dass der BGH die Frage nach der Berechnung der Prämie bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung als geklärt ansieht. Die Entscheidung trägt damit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei, auch wenn sie formal als Nichtzulassungsbeschluss erging.