Abgabenordnung § 17 Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() Zu § 17 AO 1977 gibt es eine weitere Fassung. § 17 AO 1977 wird von 26 Entscheidungen zitiert. § 17 AO 1977 wird von einer Vorschrift des Bundes zitiert. § 17 AO 1977 wird von drei landesrechtlichen Vorschriften zitiert. § 17 AO 1977 wird von 39 Verwaltungsvorschriften des Bundes / von Bundesbehörden zitiert. § 17 AO 1977 wird von 13 Verwaltungsvorschriften der Länder / von Landesverbänden zitiert. § 17 AO 1977 wird von 25 Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 17 AO 1977 wird von zehn Kommentaren und Handbüchern zitiert.
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