Abgabenordnung § 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone Die Zuständigkeit der Finanzbehörden der Länder nach den §§ 18 bis 22 oder nach den Steuergesetzen im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils an dem Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone richtet sich nach dem Äquidistanzprinzip. Fußnoten
§ 22a: Eingef. durch Art. 16 Nr. 2 G v. 25.07.2014 I 1266 mWv 31.7.2014
Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() § 22a AO 1977 wird von drei Vorschriften des Bundes zitiert. § 22a AO 1977 wird von sechs Verwaltungsvorschriften des Bundes / von Bundesbehörden zitiert. § 22a AO 1977 wird von drei Verwaltungsvorschriften der Länder / von Landesverbänden zitiert. § 22a AO 1977 wird von einem Zeitschriftenbeitrag oder Literaturnachweis zitiert. § 22a AO 1977 wird von acht Kommentaren und Handbüchern zitiert. § 22a AO 1977 wird von einer Vorschrift des Bundes geändert.
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