Abgabenordnung § 244 Taugliche Steuerbürgen (1) 1Schuldversprechen und Bürgschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sowie Wechselverpflichtungen aus Artikel 28 oder 78 des Wechselgesetzes sind als Sicherheit nur geeignet, wenn sie von Personen abgegeben oder eingegangen worden sind, die
(2) 1Die Generalzolldirektion kann Kreditinstitute und geschäftsmäßig für andere Sicherheit leistende Versicherungsunternehmen allgemein als Steuerbürge zulassen, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt sind. 2Bei der Zulassung ist ein Höchstbetrag festzusetzen (Bürgschaftssumme). 3Die gesamten Verbindlichkeiten aus Schuldversprechen, Bürgschaften und Wechselverpflichtungen, die der Steuerbürge gegenüber der Finanzverwaltung übernommen hat, dürfen nicht über die Bürgschaftssumme hinausgehen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 auf ein Hauptzollamt oder mehrere Hauptzollämter zu übertragen. Fußnoten
(+++ § 244: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)
§ 244: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866 § 244 Abs. 1 Satz 5: IdF d. Art. 5 Nr. 2 Buchst. a DBuchst. aa G v. 3.12.2015 I 2178 mWv 1.1.2016 § 244 Abs. 1 Satz 6: IdF d. Art. 21 Nr. 15 G v. 12.12.2019 I 2451 mWv 18.12.2019 § 244 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 5 Nr. 2 Buchst. b G v. 13.12.2007 I 2897 mWv 1.1.2008 u. d. Art. 5 Nr. 2 Buchst. b DBuchst. aa G v. 3.12.2015 I 2178 mWv 1.1.2016 § 244 Abs. 2 Satz 2 u. 3: Früherer Satz 2 u. 3 aufgeh., früherer Satz 4 u. 5 jetzt Satz 2 u. 3 gem. Art. 5 Nr. 2 Buchst. b DBuchst. bb G v. 3.12.2015 I 2178 mWv 1.1.2016 § 244 Abs. 3: Eingef. durch Art. 5 Nr. 2 Buchst. c G v. 3.12.2015 I 2178 mWv 1.1.2016 Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() Zu § 244 AO 1977 gibt es sieben weitere Fassungen. § 244 AO 1977 wird von 46 Entscheidungen zitiert. § 244 AO 1977 wird von 34 Vorschriften des Bundes zitiert. § 244 AO 1977 wird von 51 Verwaltungsvorschriften des Bundes / von Bundesbehörden zitiert. § 244 AO 1977 wird von elf Verwaltungsvorschriften der Länder / von Landesverbänden zitiert. § 244 AO 1977 wird von 16 Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 244 AO 1977 wird von 14 Kommentaren und Handbüchern zitiert. § 244 AO 1977 wird von sechs Vorschriften des Bundes geändert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
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