Abgabenordnung § 26 Zuständigkeitswechsel 1Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfährt. 2Die bisher zuständige Finanzbehörde kann ein Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimmt. 3Ein Zuständigkeitswechsel nach Satz 1 tritt so lange nicht ein, wie
Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 26 Satz 3: Eingef. durch Art. 14 Nr. 1 G v. 20.12.2007 I 3150 mWv 29.12.2007 Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() Zu § 26 AO 1977 gibt es zwei weitere Fassungen. § 26 AO 1977 wird von mehr als 51 Entscheidungen zitiert. § 26 AO 1977 wird von 17 Vorschriften des Bundes zitiert. § 26 AO 1977 wird von drei landesrechtlichen Vorschriften zitiert. § 26 AO 1977 wird von 51 Verwaltungsvorschriften des Bundes / von Bundesbehörden zitiert. § 26 AO 1977 wird von 15 Verwaltungsvorschriften der Länder / von Landesverbänden zitiert. § 26 AO 1977 wird von 36 Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 26 AO 1977 wird von 15 Kommentaren und Handbüchern zitiert. § 26 AO 1977 wird von einer Vorschrift des Bundes geändert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
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