Gesetz über das Ausländerzentralregister AZR-Gesetz § 18 Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung (1) 1An die Bundesagentur für Arbeit werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Achten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes, zur Überwachung der zeitlichen und zahlenmäßigen Beschränkungen der Beschäftigungen auf Grund von zwischenstaatlichen Regierungsvereinbarungen und Vermittlungsabsprachen und zur Erhebung und Erstattung von Gebühren neben den Grunddaten folgende Daten der betroffenen Person übermittelt:
(2) An die Behörden der Zollverwaltung werden zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung von Ausländern zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
(3) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 und 2 unterbleibt, mit Ausnahme der Grunddaten, wenn Daten der betroffenen Person nur aus einem der folgenden Anlässe im Register erfaßt sind:
Fußnoten
§ 18 Überschrift: IdF d. Art. 35 Nr. 2 G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004
§ 18 Abs. 1 Satz 1 (früher einziger Text): Eingef. durch Art. 2 Nr. 3 Buchst. a G v. 14.3.2005 I 721 mWv 18.3.2005; jetzt Satz 1 gem. Art. 1 Nr. 14 Buchst. a G v. 20.12.2012 I 2745 mWv 1.9.2013 § 18 Abs. 1 Satz 1 Eingangssatz. IdF d. Art. 47 Nr. 10 G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 § 18 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 14 Buchst. a G v. 20.12.2012 I 2745 mWv 1.9.2013 § 18 Abs. 2: Früher Abs. 1 gem. Art. 2 Nr. 3 Buchst. b G v. 14.3.2005 I 721 mWv 18.3.2005 § 18 Abs. 2 Eingangssatz (früher Abs. 1 Eigangssatz): IdF d. Art. 35 Nr. 2 G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004, d. Art. 2 Nr. 3 Buchst. b G v. 14.3.2005 I 721 mWv 18.3.2005 u. d. Art. 1 Nr. 14 Buchst. b G v. 20.12.2012 I 2745 mWv 1.9.2013 § 18 Abs. 3: Früher Abs. 2 gem. u. idF d. Art. 2 Nr. 3 Buchst. c G v. 14.3.2005 I 721 mWv 18.3.2005 § 18 Abs. 3 Eingangssatz. IdF d. Art. 47 Nr. 10 G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 § 18 Abs. 3 Nr. 1: IdF d. Art. 5 Nr. 2 G v. 22.11.2011 I 2258 mWv 26.11.2011 Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() Zu § 18 AZRG gibt es fünf weitere Fassungen. § 18 AZRG wird von mehr als 51 Vorschriften des Bundes zitiert. § 18 AZRG wird von fünf Vorschriften des Bundes geändert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
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