Gesetz über das Ausländerzentralregister AZR-Gesetz § 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit (1) An die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung der Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes in den Fällen, in denen bei einem Unionsbürger die Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gespeichert wird, die Grundpersonalien des Unionsbürgers, die Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt sowie die Daten nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 in einem automatisierten Verfahren übermittelt. (2) 1Die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit prüft unverzüglich, ob die nach Absatz 1 übermittelten Daten des Unionsbürgers den Daten eines Unionsbürgers, der Kindergeld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes beansprucht und dessen Daten bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind, zugeordnet werden können. 2Ist dies nicht der Fall, hat die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit die nach Absatz 1 übermittelten Daten des Unionsbürgers unverzüglich zu löschen. Fußnoten
§ 18f: Eingef. durch Art. 3 Nr. 2 G v. 22.12.2016 I 3155 mWv 1.1.2018
Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() § 18f AZRG wird von 24 Vorschriften des Bundes zitiert. § 18f AZRG wird von einem Zeitschriftenbeitrag oder Literaturnachweis zitiert. § 18f AZRG wird von einer Vorschrift des Bundes geändert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
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