Gesetz über das Ausländerzentralregister AZR-Gesetz § 21a Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Registrier- und Asylverfahrens 1Nach der Erhebung von Daten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthaltsgesetzes und nach der Übermittlung von Daten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 werden anlässlich von Speicherungen nach § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 und Absatz 2a die zur Durchführung von Beteiligungen und Abgleichen nach § 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Daten unverzüglich an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt weitergegeben. 2Für die Weitergabe gelten die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes entsprechend. Fußnoten
§ 21a: Eingef. durch Art. 2 Nr. 12 nach Maßgabe d. Art. 13 G v. 2.2.2016 I 130 mWv 5.2.2016
§ 21a Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 13 nach Maßgabe d. Art. 11 iVm. Art. 12 Abs. 6 G v. 4.8.2019 I 1131 mWv 1.5.2020 Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() Zu § 21a AZRG gibt es eine weitere Fassung. § 21a AZRG wird von zwei Vorschriften des Bundes zitiert. § 21a AZRG wird von zwei Vorschriften des Bundes geändert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
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