Gesetz über das Ausländerzentralregister AZR-Gesetz § 38 Unterrichtung beteiligter Stellen (1) 1Die Registerbehörde hat im Fall einer Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach den §§ 35 bis 37 den Empfänger der betreffenden Daten zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist. 2Sie hat auch diejenige Stelle zu unterrichten, die ihr diese Daten übermittelt hat. (2) Absatz 1 gilt nicht für Löschungen bei Fristablauf. Fußnoten
§ 38 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 47 Nr. 26 G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019
Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() Zu § 38 AZRG gibt es eine weitere Fassung. § 38 AZRG wird von neun Vorschriften des Bundes zitiert. § 38 AZRG wird von einer Vorschrift des Bundes geändert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
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