Bundeskindergeldgesetz § 6b Leistungen für Bildung und Teilhabe (1) 1Personen erhalten Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben und wenn
(2) 1Die Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechen den Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 bis 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. 2§ 28 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 3Für die Bemessung der Leistungen für die Schülerbeförderung nach § 28 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. 4Die Leistungen nach Satz 1 gelten nicht als Einkommen oder Vermögen im Sinne dieses Gesetzes. 5§ 19 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. (2a) Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe verjähren in zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind. (3) Für die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe gelten die §§ 29, 30 und 40 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Fußnoten
§ 6b: Eingef. durch Art. 5 Nr. 4 G v. 24.3.2011 I 453 mWv 1.1.2011
§ 6b Abs. 2 Satz 3: IdF d. Art. 3 Nr. 1 Buchst. a G v. 7.5.2013 I 1167 mWv 1.8.2013 u. d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a G v. 29.4.2019 I 530 mWv 1.8.2019 § 6b Abs. 2 Satz 4 (früher Satz 6): Früherer Satz 4 aufgeh. dadurch früherer Satz 6 jetzt Satz 4 gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. b G v. 29.4.2019 I 530 mWv 1.8.2019 § 6b Abs. 2 Satz 5 (früher Satz 7): Früherer Satz 5 aufgeh. dadurch früherer Satz 7 jetzt Satz 5 gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. b G v. 29.4.2019 I 530 mWv 1.8.2019 § 6b Abs. 2a: Eingef. durch Art. 3 Nr. 2 G v. 7.5.2013 I 1167 mWv 1.8.2013 § 6b Abs. 3: IdF d. Art. 3 Nr. 3 G v. 7.5.2013 I 1167 mWv 1.8.2013 u. d. Art. 12 Nr. 3 G v. 20.12.2016 I 3000 mWv 1.1.2017 Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() Zu § 6b BKGG 1996 gibt es drei weitere Fassungen. § 6b BKGG 1996 wird von elf Entscheidungen zitiert. § 6b BKGG 1996 wird von 42 Vorschriften des Bundes zitiert. § 6b BKGG 1996 wird von mehr als 51 landesrechtlichen Vorschriften zitiert. § 6b BKGG 1996 wird von 13 Verwaltungsvorschriften der Länder / von Landesverbänden zitiert. § 6b BKGG 1996 wird von 40 Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 6b BKGG 1996 wird von einem Kommentar oder Handbuch zitiert. § 6b BKGG 1996 wird von vier Vorschriften des Bundes geändert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
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