Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz Beschussverordnung § 32 Form der Zulassung (1) 1Die Zulassung ist dem Hersteller oder demjenigen, dessen Name, Firma oder Marke auf der Munition angegeben ist, schriftlich zu erteilen. 2Für Munition, die aus Staaten eingeführt wird, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, kann die Zulassung auf Antrag einem Verbringer erteilt werden, der im Geltungsbereich des Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat. (2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu enthalten über
Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() § 32 BeschussV wird von zwei Vorschriften des Bundes zitiert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
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