Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in besonderen Fällen Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz § 1 Anwendungsbereich (1) 1Dieses Gesetz gilt für Unternehmen, die im Rahmen ihres geschäftsmäßig an die Öffentlichkeit gerichteten Angebots
(2) Dieses Gesetz ist anzuwenden zur Sicherung einer Mindestversorgung mit Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten
Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() § 1 PTSG 2011 wird von 32 Vorschriften des Bundes zitiert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
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