Gesetz über den Versicherungsvertrag Versicherungsvertragsgesetz § 105 Anerkenntnis des Versicherungsnehmers Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam. Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() § 105 VVG 2008 wird von fünf Entscheidungen zitiert. § 105 VVG 2008 wird von sieben Vorschriften des Bundes zitiert. § 105 VVG 2008 wird von 29 Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 105 VVG 2008 wird von acht Kommentaren und Handbüchern zitiert.
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