Gesetz über den Versicherungsvertrag Versicherungsvertragsgesetz § 31 Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers (1) 1Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. 2Belege kann der Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann. (2) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat auch dieser die Pflichten nach Absatz 1 zu erfüllen. Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() § 31 VVG 2008 wird von 32 Entscheidungen zitiert. § 31 VVG 2008 wird von vier Vorschriften des Bundes zitiert. § 31 VVG 2008 wird von 51 Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 31 VVG 2008 wird von 20 Kommentaren und Handbüchern zitiert. § 31 VVG 2008 wird von zwei Vorschriften des Bundes geändert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
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