Gesetz über den Versicherungsvertrag Versicherungsvertragsgesetz § 6a Einzelheiten der Auskunftserteilung (1) Der nach § 6 zu erteilende Rat und die Gründe hierfür sind dem Versicherungsnehmer wie folgt zu übermitteln:
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 dürfen die Auskünfte dem Versicherungsnehmer auch über eines der folgenden Medien erteilt werden:
(3) 1Die Auskunftserteilung mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier oder über eine Website im Rahmen eines getätigten Geschäfts wird als angemessen erachtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweislich regelmäßig Internetzugang hat. 2Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse seitens des Versicherungsnehmers für die Zwecke dieses Geschäfts gilt als solcher Nachweis. (4) Handelt es sich um einen telefonischen Kontakt, werden, selbst wenn sich der Versicherungsnehmer dafür entschieden hat, die Auskünfte gemäß Absatz 2 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zu erhalten, die Auskünfte dem Versicherungsnehmer gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags erteilt. Fußnoten
§ 6a: Eingef. durch Art. 3 Nr. 4 G v. 20.7.2017 I 2789 mWv 23.2.2018
Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() § 6a VVG 2008 wird von einer Entscheidung zitiert. § 6a VVG 2008 wird von vier Vorschriften des Bundes zitiert. § 6a VVG 2008 wird von drei Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 6a VVG 2008 wird von einer Vorschrift des Bundes geändert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
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